Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 17618. Kapitel: Haftungsverhältnisse
18.1 Wesentliches zu Haftungsverhältnissen
18.1.1 Positionsinhalt
[i]Zu vermerkende Haftungsverhältnisse im JahresabschlussGemäß § 251 Satz 1 HGB sind unter der Bilanz auf der Passivseite – wahlweise auch im Anhang – nachrichtlich die folgenden Haftungsverhältnisse zu vermerken, sofern diese nicht bereits auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind:
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln (Wechselobligo)
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
18.1.2 Bewertung
[i]Bewertung mit dem am Bilanzstichtag zu haftendem BetragHaftungsverhältnisse sind mit dem Betrag zu vermerken, für den die Gesellschaft am Bilanzstichtag haftet (Nominalbetrag). D. h. sie sind nicht mit dem Betrag der erwarteten Inanspruchnahme, sondern in voller Höhe anzugeben. Erstreckt sich die Haftung auch auf Nebenkosten und Zinsen, sind diese einzubeziehen, soweit sie am Bilanzstichtag fällig und eindeutig bestimmbar sind. Haftungsverhältnisse sind unabhängig von möglicherweise gleichwertigen Rückgriffsforderungen zu bewerten, d. h. sie sind unsaldiert anzugeben. Bei anteiliger Haftung (gemeinschaftlich übernommene Haftungsverhältnisse)...