Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 16817. Kapitel: Sonstige Verbindlichkeiten
17.1 Wesentliches zur Bilanzposition
17.1.1 Positionsinhalt
[i]Definition der BilanzpositionDie Bilanzposition „Sonstige Verbindlichkeiten“ kann als Sammelposten zur Erfassung aller nicht an anderer Stelle auszuweisenden Verbindlichkeiten bezeichnet werden.
Unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ sind z. B. auszuweisen:
Noch nicht ausbezahlte Löhne und Gehälter
Einbehaltene Sozialabgaben
Steuerschulden der Gesellschaft
Einbehaltene und abzuführende Steuern (insbesondere Umsatzsteuer sowie Lohn- und Kapitalertragsteuer)
Darlehen
Als Fremdkapital anzusetzende Einlagen stiller Gesellschafter
Noch nicht eingelöste Zins- und Dividendenscheine
Provisionsverpflichtungen
Beachte: Vorrangiger Ausweis unter einem im gesetzlichen Gliederungsschema aufgeführten Posten, wenn dessen Inhalt der zu beurteilenden Verbindlichkeit besser gerecht wird.
Ein Geschäftsvorfall ist zu bilanzieren, soweit dieser zu einer Verpflichtung für das bilanzierende Unternehmen führt und die Verpflichtung eine wirtschaftliche Belastung nach sich zieht. Dabei muss im Gegensatz zur Rückstellung die Grundlage der Schuld sicher und der Betrag bestimmt sein.
17.1.2 Bewertung
[i]Bewertung grundsätzlich zum Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum BarwertDie Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt mit dem R...