Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 263. Kapitel: Immaterielle Vermögensgegenstände
3.1 Wesentliches zur Bilanzposition
3.1.1 Positionsinhalt
Die immateriellen Vermögensgegenstände untergliedern sich gem. § 266 Abs. 2 HGB in:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
Geschäfts- oder Firmenwert und
geleistete Anzahlungen.
3.1.2 Ansatz
[i]Pflicht bei entgeltlich erworbenen, Verbot bei selbst erstellten immateriellen VermögensgegenständenEntgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen in der Handelsbilanz aktiviert werden. Es besteht eine Aktivierungspflicht. Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände gilt ein Ansatzverbot (§ 248 Abs. 2 HGB).
Der Ansatz erfolgt gem. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen.
3.1.3 Definition der Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten zählen sämtliche Aufwendungen, die anfallen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen, sofern diese Aufwendungen dem Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notarkosten, Gebühren); Anschaffungspreisminderungen (z. B. Rabatte, Skonti) sind abzusetzen.
Subventionen und Zuschüsse sind entweder von den Anschaffungskosten abzusetzen (in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung) od...