BFH Beschluss v. - VIII B 26/09

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind geklärt; keine Revisionszulassung bei Rüge falscher materieller Rechtsanwendung

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Zum einen ist die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, höchstrichterlich hinreichend geklärt (z.B. , BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; Senatsbeschluss vom VIII B 203/07, juris). Das gilt auch für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei als „Fahrtenbuch” anzuerkennen ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410). Es ist ebenso geklärt, dass die sog. 1 v.H.-Regelung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (, BFH/NV 2005, 1300). Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des betrieblichen PKW. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschlüsse vom VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.; vom VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; vom VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; in BFH/NV 2005, 1300; vom X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG—).

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung —entgegen der Auffassung der Kläger— nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht indes für eine Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht aus.

Das FG hat ferner in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und dessen Widerlegung (vgl. , BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.) nach Abwägung der Umstände des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der Kraftfahrzeuge sei nicht erschüttert worden. Weshalb angesichts dieser dem FG obliegenden tatrichterlichen Würdigung (vgl. dazu , BFH/NV 2007, 1302), die den BFH auch in einem künftigen Revisionsverfahren bindet (, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.), eine weitere Entscheidung des BFH zu diesem Thema erforderlich sein sollte, erschließt sich nicht.

b) Der —angebliche— Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des klägerischen Vortrags und Nichtberücksichtigung der Fahrtenbücher ist ebenfalls nicht gegeben. Das FG hat sich ausweislich der Urteilsgründe ausführlich mit dem Vortrag der Kläger zur PKW-Privatnutzung und zur Anerkennung der Fahrtenbücher auseinander gesetzt. Wenn die Kläger der Auffassung sind, sie hätten —anders als vom FG beurteilt— den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert, so rügen sie im Ergebnis, das FG habe materiell-rechtlich falsch entschieden. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

Fundstelle(n):
BAAAD-26603