Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden Pflichtteilsanspruchs der Erbin gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz
Beerbt der Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs den mit dem Pflichtteil beschwerten Erben, kann die Pflichtteilsforderung nur
dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn sie zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruch
beschwerten nunmehrigen Erblassers gegenüber diesem ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen wirtschaftlich belastet
hat. Diese Voraussetzungen sind allein durch die Vorlage einer handschriftlichen, vom jetzigen Erblasser stammenden Berechnung
des Pflichtteils nicht erfüllt, wenn die Pflichtteilsforderung zum Zeitpunkt des Todes des mit dieser Forderung beschwerten
Erblassers bereits verjährt war und der Erblasser bei ernstlicher Geltendmachung des Pflichtteils sein Haus verkaufen hätte
müssen, die dafür erforderlichen Schritte bis zu seinem Tod aber nicht unternommen hat (im Streitfall: Vater als Erbe der
zuerst verstorbenen Mutter, nach dem Tod der Mutter pflichtteilsberechtigte Tochter als Erbin ihres sechs Jahre nach dem Tod
der Mutter verstorbenen Vaters).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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