Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGG § 160 Abs 2 Nr 1; SGB II § 20; GG Art 1 Abs 1; GG Art 20; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6; SG Gelsenkirchen, S 4 AS 43/05 vom ; LSG Essen, L 20 AS 48/06 vom
Gründe
I
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis .
Durch Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom bewilligte die Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 814,95 Euro. Darin enthalten waren als Regelleistung für jeden der Kläger 311 Euro und insgesamt 192,95 Euro betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Klage auf höhere Leistungen von je 564,30 Euro vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen () ist ebenso wie die hierauf gerichtete Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen () erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die den Klägern gewährten Leistungen entsprächen der Höhe nach der einfachgesetzlichen Regelung. Die Regelleistung sei auch nicht als verfassungswidrig zu gering bemessen anzusehen. Das LSG hat sich insoweit der Rechtsprechung des 11b. Senats des B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) angeschlossen und ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich mit seinen Festlegungen in § 20 SGB II in den Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelleistungsbemessung verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Festsetzung der Höhe der Regelleistung sei mit Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG unvereinbar. Soweit der 14. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom (B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5) die Auffassung vertrete, die Festlegung der Regelleistung sei ein normativ wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keinen ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliege, so bedeute dieses zudem, dass Art 19 Abs 4 GG verletzt sei, weil die Höhe der Regelleistung einer Überprüfung zugänglich sein müsse. Der Gesetzgeber habe die statistischen Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegt. Wenn man dieses Vorgehen akzeptiere, müsse sich der Gesetzgeber aber auch an diesen Werten festhalten lassen. Diese Werte stellten die einzigen überprüfbaren Kriterien dar. Die Überprüfung jedoch zeige, dass in zahlreichen Abteilungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen werde, womit der gesamte zu Grunde gelegte Wert falsch sei. Zudem stelle die Absenkung der Regelleistung für die Bedarfsgemeinschaft eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG dar und erscheine ein Verstoß gegen Art 6 GG insoweit möglich.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II und 311 Euro gemäß § 20 Abs 3 SGB II bestehen. Der erkennende Senat folgt insoweit dem 11b. Senat des BSG, der diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) ausführlich dargelegt hat (vgl dazu auch Urteile des 14. Senats des B 14/7b AS 62/06 R und - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die zuvor benannten Entscheidungen des BSG wieder in Zweifel ziehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAD-26204