BAG Urteil v. - 2 AZR 403/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1

Instanzenzug: LAG Frankfurt/Main, 10 Sa 790/06 vom ArbG Gießen, 4 Ca 232/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen, über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach einem behaupteten Betriebsübergang sowie um etwaige Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum vom 1. April bis zum .

Der Kläger war seit dem bei der T GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) als Mietwagenfahrer beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am , um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 4) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am um 18:00 Uhr erhielt der Kläger eine auf dem Briefpapier der Schuldnerin gefertigte und vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebene fristlose Kündigung. Der Kläger machte bei der Übergabe des Kündigungsschreibens geltend, der Geschäftsführer könne über die Kündigung wegen der Insolvenz nicht mehr selbst entscheiden.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde auf der Basis eines Asset-Kaufvertrags vom die Betriebs- und Geschäftsausstattung vom Beklagten zu 4) an die Beklagte zu 1) veräußert. Zuvor hatte die Beklagte zu 1) mit den Beklagten zu 2) und 3) eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich die Beklagten zu 2) und 3) den sich aus dem Asset-Kaufvertrag ergebenden Rechten und Pflichten unterworfen hatten. Ob aufgrund der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schriftsatz vom kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) vorsorglich das Arbeitsverhältnis erneut fristlos. Die Kündigung ging dem Kläger am zu.

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen und zunächst ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) gerichteten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom gewandt und die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage begehrt. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte zu 4) erklärt, er habe das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und dem Geschäftsführer auch keine Vollmacht zum Ausspruch einer Kündigung erteilt. Daraufhin hat der Kläger den Kündigungsschutzantrag gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen. Später hat der Kläger die Kündigungsschutzklage auf die Beklagten zu 2) bis 3) und vorsorglich (erneut) auf den Beklagten zu 4) erweitert. Die Unwirksamkeit der Schriftsatzkündigung vom hat der Kläger mit dem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht sowie seine Klage wegen der Zahlungsansprüche mehrfach erweitert.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt: Die Kündigung vom sei unwirksam. Der Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht mehr zur Kündigung berechtigt gewesen. Da ein Nichtberechtigter gekündigt habe, finde die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG keine Anwendung. Sein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzug berechne sich nach der für einen Kraftfahrer maßgeblichen Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die Beschäftigten des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen, da die vertraglich vereinbarte Vergütung sittenwidrig sei.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T GmbH durch die Kündigungserklärung des Geschäftsführers K vom nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass seit dem zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3) ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen wie zuvor mit der T GmbH besteht;

3. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.748,63 Euro brutto abzgl. erhaltenen Insolvenzgeldes von 847,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab zu zahlen;

4. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.623,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu zahlen;

5. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.748,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu zahlen;

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3) durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) vom nicht aufgelöst worden ist;

7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3) über den hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht;

8. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.748,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab abzgl. vereinnahmten Arbeitslosengeldes von 474,92 Euro zu zahlen;

9. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.748,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes von 474,92 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom wirksam beendet worden. Der Kläger habe seine Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen dreiwöchigen Klagefrist erhoben. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben behauptet, der Beklagte zu 4) habe den Geschäftsführer der Schuldnerin zum Ausspruch der Kündigung ermächtigt. Die Beklagte zu 1) hat weiter behauptet, sie sei im Rahmen der Veräußerung lediglich als Vermittlerin aufgetreten und habe zu keinem Zeitpunkt die organisatorische Leitungsmacht inne gehabt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch rechtskräftigen Beschluss zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter. Die ursprünglich von ihm auch geltend gemachten Vergütungsansprüche für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung werden mit der Revision nicht mehr weiter verfolgt.

Gründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen. Allerdings ist auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Deshalb war er an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Das Landesarbeitsgericht hat - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom rechtswirksam beendet worden. Der Kläger habe die Unwirksamkeit dieser Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 4 Satz 1, §§ 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gerichtlich geltend gemacht. Diese Frist finde auch in den Fällen Anwendung, in denen der Arbeitnehmer sich auf Mängel in der Vertretungsmacht des Kündigenden berufe. Die gesetzliche Wirksamkeitsfiktion greife auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ein. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die erste der beiden streitgegenständlichen Kündigungen rechtswirksam beendet worden sei, sei die weitere Klage auch bezüglich der übrigen Streitgegenstände unbegründet.

B. Dem folgt der Senat weder in der Begründung noch im Ergebnis. Aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen.

1. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts hätte die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil eine Versäumung der Klagefrist nicht feststeht.

Das Landesarbeitsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Kündigung vom nicht rechtzeitig mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen hat und sie deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Die Kündigung vom ist nicht vom kündigungsberechtigten Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) ausgesprochen worden.

a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus "anderen Gründen" rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Durch die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt die dreiwöchige Klagefrist auch bei außerordentlichen Kündigungen ( - Rn. 12, BAGE 123, 209). Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam mit der Folge, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen werden muss (Senat - 2 AZR 358/85 - Rn. 24, BAGE 52, 263).

b) In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die dreiwöchige Klagefrist finde trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlauts nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung. Insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht sei die dreiwöchige Klagefrist nicht anzuwenden (APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 10c; ErfK/Kiel 9. Aufl. § 4 KSchG Rn. 6; KR/Friedrich 8. Aufl. § 13 KSchG Rn. 290a; MünchKommBGB/Hergenröder 5. Aufl. §4 KSchG Rn. 11; HWK/Quecke 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 7; Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 362; Hanau ZIP 2004, 1169, 1175; Fornasier/Werner NJW 2007, 2729, 2732 f.; Raab RdA 2004, 321, 324; aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Zwanziger KSchR 7. Aufl. § 4 KSchG Rn. 9; BBDK/Kriebel Stand Dezember 2006 § 4 Rn. 26). Dies gelte auch bei einer Kündigung durch den "falschen" Arbeitgeber (Bender/Schmidt aaO.; MünchKommBGB/Hergenröder aaO.; KR/Friedrich § 13 KSchG Rn. 287e) oder bei einer Kündigung (ohne vorherige Einwilligung) durch einen Nichtberechtigten (Fornasier/Werner aaO.). Zur Begründung wird ua. darauf verwiesen, die dreiwöchige Klagefrist diene dem Schutz des Arbeitgebers und setze daher eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung voraus.

c) Dem folgt der Senat. Die dreiwöchige Klagefrist findet nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung.

aa) Zwar ist der Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG nicht eindeutig und einer Auslegung zugänglich. § 4 Satz 1 KSchG formuliert, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus "sonstigen Gründen" müsse innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Angaben darüber, ob bzw. inwiefern die gerichtlich anzugreifende Kündigung dem Arbeitgeber zurechenbar sein muss, enthält die Vorschrift nicht ausdrücklich.

bb) Bei einer ohne Vollmacht oder von einem Nichtberechtigten erklärten Kündigung liegt jedoch keine Kündigung des Arbeitgebers vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen (so auch: KR/Friedrich 8. Aufl. § 13 KSchG Rn. 289; HWK/Quecke 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 7; Raab RdA 2004, 321, 324; Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 362; Hanau ZIP 2004, 1169, 1175; Ulrici DB 2004, 250, 251).

Auch der Gesetzeszweck von § 4 Satz 1 KSchG spricht dafür, die dreiwöchige Klagefrist nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung anlaufen zu lassen. Die Erweiterung der dreiwöchigen Klagefrist auf "sonstige Unwirksamkeitsgründe" erfolgte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht (BR-Drucks. 421/03 S. 11 und 19). Die dreiwöchige Klagefrist und die daraus resultierende Rechtssicherheit sollte vor allem dem Schutz des Arbeitgebers dienen. Er soll nach Ablauf der drei Wochen darauf vertrauen dürfen, dass "seine" Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat (APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 10c). Dieser Gesetzeszweck ginge ins Leere, wäre die Klagefrist auch auf Kündigungen anwendbar, die dem Arbeitgeber wegen eines der Kündigungserklärung selbst anhaftenden Mangels überhaupt nicht zugerechnet werden können (APS/Ascheid/Hesse aaO.; ErfK/Kiel 9. Aufl. § 4 KSchG Rn. 6; MünchKommBGB/Hergenröder 5. Aufl. § 4 KSchG Rn. 1; Fornasier/Werner NJW 2007, 2729, 2733; Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 362).

cc) Schließlich würde die Anwendbarkeit der dreiwöchigen Klagefrist auf eine dem Arbeitgeber nicht zurechenbare Kündigung zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie führen (vgl.: Ulrici DB 2004, 250, 251; Raab RdA 2004, 321, 324). Der Arbeitgeber hätte bei einer von ihm ggf. überhaupt nicht gewollten Kündigung keine Möglichkeit, die Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG zu verhindern. Er wäre in einem solchen Fall darauf angewiesen, dass die (unberechtigterweise) ausgesprochene Kündigung auch vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert und klageweise angegriffen wird.

2. Allerdings war der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da bisher nicht festgestellt worden ist, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin vom Beklagten zu 4) zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt war bzw. ob der Beklagte zu 4) dem Ausspruch zugestimmt hatte.

War der Geschäftsführer hiernach zum Ausspruch der Kündigung vom berechtigt, wäre sie mangels rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 4 Satz 1, §§ 7, 13 Abs. 1 KSchG wirksam; die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts wäre nicht zu beanstanden. Im anderen Fall würde die dreiwöchige Klagefrist indes nach den vorstehenden Ausführungen keine Anwendung finden.

Insoweit liegen jedoch keine ausreichenden Feststellungen vor. Die Beklagten haben hierzu unterschiedlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat insoweit auch unterschiedliche und sich zum Teil widersprechende Ausführungen gemacht. So hat es die Behauptungen der Beklagten zu 1) bis 3) im streitigen Teil des Tatbestands aufgenommen und es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die von den Beklagten zu 2) und 3) behauptete Bevollmächtigung zutreffend ist. Im Gegensatz hierzu hat es die Ausführungen des Beklagten zu 4) zur fehlenden Bevollmächtigung im Berufungsurteil aufgegriffen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 4) im Rechtsstreit zu Protokoll erklärt, er habe dem Geschäftsführer keine Kündigungsermächtigung erteilt, was gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Für das Revisionsgericht hinreichende bindende Feststellungen können deshalb nicht erkannt werden. Deshalb war das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1749 Nr. 33
BB 2009 S. 2150 Nr. 40
DB 2009 S. 2219 Nr. 41
NJW 2009 S. 3804 Nr. 52
CAAAD-26137

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein