Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2430 - 1002 - St 213 (Rhld)

Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage
Zweijahresfrist i. S. d. § 14 Abs. 4 des 5. VermBG

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hatte bisher den Antrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des 5. VermBG).

Abweichende Antragsfristen gelten nur in den Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage erst später erstmalig entsteht, weil

  • der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen erstmals unterschreitet (§ 14 Abs. 5 des 5. VermBG) oder

  • eine Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs ergeht, wenn der Arbeitnehmer für die vermögenswirksamen Leistungen zunächst einen Antrag auf Wohnungsbauprämie gestellt hat (§ 14 Abs. 6 des 5. VermBG).

Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG weggefallen. Zum zeitlichen Anwendungsbereich wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2/2007 (OFD Rhld) und 1/2007 (OFD Ms) hingewiesen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) am entfällt jetzt auch die Zweijahresfrist für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die geänderte Regelung ist nach § 17 Absatz 10 des 5. VermBG erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt worden sind und in Fällen, in denen bis zum über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 2430 - 1002 - St 213 (Rhld)
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2430 - 16 - St 22 - 31 (Ms)


Fundstelle(n):
ZAAAD-26125