Finanzministerium NRW - G 1030 - 9 - V A 6

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1334/07, die sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für das selbst genutzte Wohngrundstück richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Erhebung der Grundsteuer begegne nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG keinen Bedenken. Verfassungsrechtlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer als Objektsteuer ohne Rücksicht auf familiäre Verhältnisse des Grundstückseigentümers erhoben werde.

Soweit anhängige Einsprüche gegen Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide auf diese Verfassungsbeschwerde gestützt werden, können diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden.

Allerdings ist beim Bundesverfassungsgericht erneut eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für selbst genutzte Wohnimmobilien anhängig (Az: 1 BvR 685/09). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

Bis dahin bittet das Finanzministerium wie folgt zu verfahren:

  1. Bei Einsprüchen gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, die auf diese neue Verfassungsbeschwerde gestützt werden, ruht das Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  2. Bei Anträgen auf Aufhebung oder Fortschreibung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuermessbetrags bitte ich die Entscheidung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen vorerst zurückzustellen. Besteht der Antragsteller jedoch auf einer Entscheidung, bitte ich, den Antrag förmlich abzulehnen. Der hiergegen gerichtete Einspruch ruht nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  3. Solange das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kommen Aussetzung der Vollziehung oder vorläufige Einheitswertfeststellungen und Grundsteuermessbetragsfestsetzungen nicht in Betracht.

Finanzministerium NRW v. - G 1030 - 9 - V A 6

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
StBW 2009 S. 9 Nr. 19
LAAAD-26121