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KSR Nr. 8 vom Seite 6

Umlagezahlungen als Arbeitslohn und Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Zusatzversorgungseinrichtung

Eintritt des Versicherungsfalles und etwaige Höhe der Leistungen sind unerheblich

Jürgen Plenker

Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, gehören als sog. Zukunftssicherungsleistungen zum Arbeitslohn. Lediglich Ausgaben des Arbeitgebers, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zu verschaffen, um die Versorgungsleistung an den Arbeitnehmer zu erbringen, sind kein Arbeitslohn (sog. Rückdeckungsversicherung; vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Der Verlust der Zusatzversorgung führt nur unter engen Voraussetzungen zu einer Arbeitslohnrückzahlung.

Laufende Umlagezahlungen des Arbeitgebers

Der BFH hat im Rechtsstreit VI R 8/07 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers, z. B. an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf eine Zusatzversorgung gegenüber einem Dritten (die VBL) verschaffen, zum Zeitpunkt der Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Nach Auffassung des BFH kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei de...

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