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NWB Nr. 33 vom Seite 2586

Leistungspflicht der Krankenkasse trotz Leistungsausschluss

Ausnahmen zugunsten des Versicherten bei lebensbedrohlichen Erkrankungen

Horst Marburger

Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt Behandlungsmethoden nur, wenn sie dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechen. Dies bedeutet, dass sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Regelung für bestimmte Fälle als unzulässig erklärt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dieser Auffassung gefolgt. Unklar ist aber, wie entsprechende Leistungsansprüche in der Praxis umgesetzt werden können. Damit befasst sich dieser Beitrag.

I. Allgemeines zum Umfang des Leistungsanspruchs

[i]Gesundheitsförderung und Heilung als Aufgabe der gesetzlichen KrankenversicherungDie gesetzliche Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Die Krankenkassen stellen den Versicherten die vorgesehenen Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Verfügung (§ 2 SGB V).

Hinweis

Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel besonderer Therapierichtungen sind damit nicht ausgeschlossen.

[i]Wirtschaftlichkeitsgebot für KassenleistungenDem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Leistungsgewährung besondere Bedeutung zu. So is...

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