Ermittlung des Streitwerts bei Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, „die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben”. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom IX B 171/08 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatten danach die Erinnerungsführer zu tragen.
Gegen die Kostenrechnung vom KostL 2606/08 (IX R 171/08), der ein Streitwert in Höhe von 56 985 € zu Grunde gelegt wurde, legten die Erinnerungsführer unter dem Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führten aus, als Streitwert seien lediglich 13 657,63 € anzusetzen. Im Verfahren erster Instanz sei die Feststellung der Teil nichtigkeit der angefochtenen Bescheide beantragt worden; daher sei der Streitwert lediglich aus den für nichtig erachteten Teilen der maßgeblichen Steuerbescheide zu errechnen. Die Kostenstelle des BFH wies die Erinnerungsführer in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellte und für die Streitwertbestimmung maßgebliche Klageantrag ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bei dem FG und dem Tatbestand des FG-Urteils auf die Aufhebung der (gesamten) Bescheide wegen Nichtigkeit gerichtet war.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Streitwert von 56 985 €, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom zugrunde gelegt hat, ist zutreffend ermittelt worden.
Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH-Beschlüsse vom VIII E 5/06, BFH/NV 2006, 2267; vom III E 1/98, BFH/NV 2001, 604).
Die Erinnerungsführer haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben. Streitwert war daher die volle für die Streitjahre festgesetzte Einkommensteuer, welche die Kostenstelle zutreffend mit 111 454 DM (entspricht 56 985 €) ermittelt hat. Auf eine gegebenenfalls abweichende Antragstellung in einem früheren Verfahrensstadium —etwa im Einspruchsverfahren oder in der Klageschrift— kommt es nicht an.
Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich auch der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAD-25932