BGH Beschluss v. - 5 StR 217/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StVollstrO § 43 Abs. 2; StVollstrO § 43 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten, dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenbleiben.

Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines Härteausgleichs erkennen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den Härteausgleich zu verhängenden Strafe beziffert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-25833

1Nachschlagewerk: nein