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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 7249/00 U EFG 2009 S. 881 Nr. 11

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 1 a Abs. 2, UStG § 3 Abs. 7, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug bei steuerpflichtiger Inlandslieferung von Kfz Reimporten

Leitsatz

  1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Inlandslieferung von Kfz- Reimporten liegt nicht vor, wenn die Fahrzeuge bei dem in die Lieferkette eingeschalteten inländischen Rechnungsaussteller bereits bestellt und gekauft worden sind, bevor diese aus Italien in das Inland transportiert und zum Betriebsgelände des Bestellers verbracht werden. Ort der Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 7 UStG 1993 ist in diesem Fall Italien.

  2. Die Bestimmung des Leistungsortes nach dem Beginn der Warenbewegung in Italien ist unabhängig davon maßgeblich, ob der Besteller die Fahrzeugpapiere erst geraume Zeit nach Auslieferung der Fahrzeuge erhalten hat.

  3. Ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S.v. § 1 a Abs. 2 UStG 1993 an den inländischen Rechnungsaussteller liegt nicht vor, wenn bei Beginn des Transports im Ausgangsstaat der Abnehmer im Inland (Bestimmungsland) bereits feststeht und der Gegenstand an ihn unmittelbar ausgeliefert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 881 Nr. 11
BAAAD-25777

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2004 - 1 K 7249/00 U

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