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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 K 1214/08 EFG 2009 S. 1958 Nr. 23

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2EStG § 65 Abs. 2EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 2EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG § 32 Abs. 3EStG § 64EWGV 1408/71 Art. 2 EWGV 1408/71 Art. 3 Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1a Verordnung 859/2003/EWG Art. 1 Verordnung 859/2003/EWG Art. 3 FGO§ 46 FGO§ 74 EGVArt. 234 Abs. 2 EGV Art. 249 Abs. 2

Differenzkindergeld aufgrund der Verordnungen 1408/71/EWG und 574/72/EWG für Drittstaatangehörige? Anwendbarkeit der Verordnung 859/2003/EWG im Verhältnis zur Schweiz?

Leitsatz

Es wird dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Festsetzung von Differenzkindergeld mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die Eltern, die dem deutschen Kindergeld vergleichbare Familienleistungen aus der Schweiz erhalten, Drittstaatsangehörige sind und ob dies selbst dann gilt, wenn die Kinder Unionsbürger sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1958 Nr. 23
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2010 S. 307
CAAAD-25768

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.06.2009 - 3 K 1214/08

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