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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 105/06 EFG 2009 S. 1585 Nr. 19

Gesetze: InsO § 55 Abs. 2, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, InsO § 22 Abs. 1, InsO § 22 Abs. 2, InsO § 38, InsO § 87, InsO § 174, AO § 251 Abs. 3, AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a

Umsatzsteuer

Begründung von Masseverbindlichkeiten durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Insolvenzforderungen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA nicht mehr durch Steuerbescheid, sondern nur durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dagegen kann das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Steuerbescheid geltend machen; sie sind aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

2. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter ohne ein allgemeines Verfügungsverbot und nur mit einem Zustimmungsvorbehalt bestellt, sind die von ihm begründeten Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten; eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt nicht in Betracht.

3. Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vertragserfüllung durch den Insolvenzschuldner ist nicht Ausdruck einer übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; die aus der Austragserfüllung resultierende Umsatzsteuer ist danach nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet und keine Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.

4. Soweit § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO auf hinreichend bestimmte Einzelermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erweitert wird, werden Masseforderungen nur begründet, soweit durch die Einzelermächtigung eine Vertrauenstatbestand geschaffen wir.

5. Die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Forderungen des Schuldners einzuziehen und der Übergang der Verfügungsbefugnis über die Außenstände führt im Rahmen der umsatzsteuerlichen Sollbesteuerung nicht zu Masseverbindlichkeiten.

6. Die Entgeltvereinnahmung ist bei der Sollversteuerung für die Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderung der Umsatzsteuer unerheblich.

7. Sind Leistungen bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht und ist dadurch der Steueranspruch begründet worden, liegt eine Insolvenzforderung vor, die durch die spätere Entgeltvereinnahmung nicht zur Masseverbindlichkeit wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1585 Nr. 19
IAAAD-25766

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.05.2009 - 1 K 105/06

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