Beweislast für die Feststellung des Mindestwerts eines
Grundstücks für Zwecke der Schenkungssteuer
Leitsatz
1. Für Zwecke der
Schenkungssteuer sind bebaute Grundstücke im vereinfachten
Ertagswertverfahren zu bewerten; der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes
kann aufgrund der Nachweisregelung des § 146 Abs. 7 BewG nicht auf ein
Privatgutachten, sondern nur auf ein Gutachten gestützt werden, dass der
örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger
für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
2. Das Finanzgericht hat nicht von
Amts wegen zu prüfen, ob ein zu bewertendes Grundstück einen
gegenüber dem Ertragswertverfahren niedrigeren gemeinen Wert hat; die
Nachweislast für einen solchen niedrigeren Wert bürdet das Gesetz dem
Steuerpflichtigen auf.
3. Die nach § 14 WertV zu
berücksichtigenden Einflussfaktoren können vom Gutachter nur dann
wertmindernd angesetzt werden, wenn die Abweichungen des zu begutachtenden
Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück schlüssig und
nachvollziehbar dargestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2010 S. 9 Nr. 9 DStRE 2010 S. 417 Nr. 7 EAAAD-25763
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.03.2008 - 13 K 219/03
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