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Senatsverwaltung für Fin Berlin 04.05.2009 III B - S 2332 - 12/2006, NWB 31/2009 S. 2388

Lohnsteuer | Übernahme von Studiengebühren

Schließt das Unternehmen direkt mit der jeweiligen Berufsakademie einen Kooperationsvertrag, aus dem sich ergibt, dass es alleiniger Schuldner der Studiengebühren für den Studierenden ist und somit gegenüber der jeweiligen Berufsakademie eine eigene Verpflichtung hat, erfolgt die Zahlung nach dem im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übernimmt ein Arbeitgeber die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, erfolgt die Zahlung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse muss hier allerdings dokumentier...

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