Umsatzsteuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1
Buchst. a,§ 6 UStG):
IT-Verfahren
„ATLAS-Ausfuhr” – Pflicht zur Teilnahme am
elektronischen Ausfuhrverfahren seit ; Auswirkungen auf den
Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Seit besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN – Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u. a., dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis” unmittelbar anzuzeigen. Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis”.
Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten (EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport – Branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren. Die (deutsche) AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung” dadurch, dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den „Ausgangsvermerk” (Artikel 796e ZK-DVO) als pdf-Dokument (Anlage 1) übermittelt. Der „Ausgangsvermerk” beinhaltet die Daten der ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AfZSt. Der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs- und Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk” erbracht.
Von dem seit geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind – aus zollrechtlicher Sicht – Abweichungen nur zulässig
im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren”). Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet,
bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.
Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis” der AgZSt bei der AfZSt – aus welchen Gründen auch immer – nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit dem pdf-Dokument „Ausgangsvermerk” erledigt werden. Das Gemeinschaftszollrecht sieht in diesen Fällen eine Überprüfung des Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796d und 796e ZK-DVO). Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt. Wird durch die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk” (Anlage 1). Legt der Anmelder/Ausführer einen sog. Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Alternativ-Ausgangsvermerk” (Anlage 2).
Als weiterer Modernisierungsschritt des Gemeinschaftszollrechts wurden mit Wirkung vom die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitenden Abfertigungsmöglichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren ausgedehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission vom , ABl. EU 2008 Nr. L 329). Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die Waren befinden und der Ort, an dem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten übergreifend entkoppelt. Die einzige Bewilligung ist für Unternehmen von Bedeutung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, weitere Betriebsstätten unterhalten. Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine Hauptbuchhaltung befindet. Für den Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsystem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang in dem Mitgliedstaat begonnen und erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben wurde und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden. Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob – wie in Deutschland – dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem der elektronische Ausfuhrvorgang begonnen und erledigt wird. Zur Umsetzung dieses neuen Instruments fehlt es den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zurzeit noch an den technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Einzige Bewilligungen werden deshalb – je nach betroffenem Waren- und Länderkreis – nur eingeschränkt erteilt. Vor dem erteilte Bewilligungen genießen jedoch Bestandsschutz, müssen aber an die geänderte Rechtslage angepasst werden.
Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen dafür müssen sich u. a. aus entsprechenden Belegen – Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs – ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG, §§ 8 ff. UStDV).
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels dem EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, Folgendes:
1. Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren
Das durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte pdf-Dokument „Ausgangsvermerk” (Anlage 1) gilt als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und ist als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen die AfZSt einen „Alternativ-Ausgangsvermerk” (Anlage 2) erstellt und diesen dem Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelt. Der liefernde Unternehmer hat den Ausfuhrnachweis in dieser Form grundsätzlich auch dann zu führen, wenn er nicht selbst der Anmelder der Ausfuhr ist.
Beruht die Übermittlung des „Alternativ-Ausgangsvermerk” darauf, dass der Anmelder/Ausführer einen sog. Alternativnachweis vorgelegt hat, gilt der „Alternativ-Ausgangsvermerk” nur in Verbindung mit diesem Alternativausweis als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV. Als Alternativnachweis werden für Umsatzsteuerzwecke insbesondere anerkannt: Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland, von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates beglaubigte Dokumente, Versendungsbelege (z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke), sonstige handelsübliche Belege (z. B. Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, Versandbestätigung des Lieferers, Kopie des vom ausländischen Abnehmer unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins). Alternativnachweise, die nicht in Verbindung mit einem „Alternativ-Ausgangsvermerk” vorgelegt werden, können nicht als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV anerkannt werden.
Alternativnachweise in ausländischer Sprache, insbesondere Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittlandsgebiet, können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 796 da Nr. 4 Buchst. b ZK-DVO) können grundsätzlich nicht als Alternativnachweise anerkannt werden.
Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO).
Kann der Unternehmer in Versendungsfällen den Belegnachweis nicht führen, weil er nicht selbst der Anmelder der Ausfuhr war und ihm kein „Ausgangsvermerk” oder ein „Alternativ-Ausgangsvermerk” vorliegt, kann er den Belegnachweis entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV führen.
2. Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann (bei Ausfall der IT-Systeme), wird – wie bisher – das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers – Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit, Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck 033023) oder ein Handelspapier (z. B. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier (z. B. das begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers verwendet wird) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. Dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers angebracht ist. Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren” tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird.
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 €), wird – ebenfalls wie bisher – auf andere Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht. Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist.
Der Ausfuhrnachweis kann vom Unternehmer in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV), in Versendungsfällen (§ 10 UStDV), bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen (§ 11 UStDV) und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 12 UStDV) in der zuvor beschriebenen Form geführt werden.
3. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
Die vorstehenden Regelungen gelten bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen entsprechend. Anhand der Codierung 9DEG (Internationaler Zulassungsschein liegt vor und Ausfuhrkennzeichen ist angebracht) ist erkennbar, dass der Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden kann. Erfolgt die Ausfuhr eines Kraftfahrzeuges nicht im IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr” (z. B. auf Grund des geringen Wertes oder im Ausfallkonzept), ist Abschnitt 135 Abs. 10 bis 12 UStR bis auf weiteres weiterhin anzuwenden.
4. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Die Regelungen unter 1. gelten für Ausfuhrnachweise bei der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr entsprechend. Die Sonderregelungen in Abschnitt 142 Abs. 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 UStR können weiterhin angewendet werden.
5. Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung
Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen” einzigen Bewilligung bei einer für den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, gilt Folgendes:
Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob – wie in Deutschland – dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der Entscheidung der Mitgliedstaaten.
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Warenorte in den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das niederländische IT-System DSU auch für die in Deutschland befindlichen Waren. Im deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der für den Warenort zuständigen AfZSt kein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk” erzeugt werden.
In diesen Fällen ist die vom Unternehmer ausgedruckte, von der ausländischen Zolldienststelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck über Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat. Zusätzlich muss der Unternehmer die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle aufzeichnen.
Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen” einzigen Bewilligung bei einer für den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden, gilt Folgendes:
Der Ausführer/Anmelder erhält für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS angemeldet hat, ein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk”.
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für die in den Niederlanden befindlichen Waren. Anhand der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland) des Ausgangsvermerks ist für die deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im Anmeldezeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat befanden.
Dieses Schreiben ist auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden, die nach dem bewirkt werden. Diesem Schreiben entgegenstehende Regelungen in Abschnitt 132 Abs. 1 bis 4 und 133 Abs. 4 UStR sind nicht mehr anzuwenden. Das (BStBl I S. 395) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage 1:
Anlage 2:
BMF v. - IV B 9
-S 7134/07/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 855
BB 2009 S. 1779 Nr. 34
DB 2009 S. 1624 Nr. 31
DStZ 2009 S. 787 Nr. 21
StB 2009 S. 305 Nr. 9
UR 2009 S. 605 Nr. 17
UVR 2009 S. 327 Nr. 11
EAAAD-25228