OFD Frankfurt a. M. - S 3804 A - 23 - St 119

Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Bezug:

Der (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs sei für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.

Nach dem Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist R 11 Abs. 5 ErbStR 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Ausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des maßgebenden Nachlasses erfolgt.

Beispiel:

Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemannes. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2 500 000 EUR, das der Ehefrau 160 000 EUR. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes hatte einen Verkehrswert von 4 400 000 EUR und einen Steuerwert von 2 800 000 EUR. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450 000 EUR. Auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte eine Lebensversicherung in Höhe von 390 000 EUR. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400 000 EUR verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:


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beim verstorbenen
Ehemann
bei der Ehefrau
Endvermögen
4 400 000 EUR
450 000 EUR
+ steuerpflichtige Versicherungsleistung
390 000 EUR
 
Zwischenwert
4 790 000 EUR
 
+ Hinzurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB
400 000 EUR
0 EUR
maßgebendes Endvermögen
5 190 000 EUR
450 000 EUR
– abzüglich maßgebendes Anfangsvermögen
2 500 000 EUR
160 000 EUR
Zugewinn
2 690 000 EUR
290 000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2 690 000 EUR – 290 000 EUR) = 1 200 000 EUR

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese steuerfrei entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2 800 000 EUR + 390 000 EUR = 3 190 000 EUR) zu dessen Verkehrswert umzurechnen:

1 200 000 EUR × 3 190 000 EUR
4 790 000 EUR
 = 799.165 EUR

R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien entsprechend angepasst.

Die vorstehende Regelung ist nur noch für Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer vor dem entstanden ist und für die kein Antrag auf Anwendung des ab dem geltenden Rechts entsprechend Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes gestellt wurde.

OFD Frankfurt a. M. v. - S 3804 A - 23 - St 119

Fundstelle(n):
CAAAD-25220