BFH Beschluss v. - VI B 153/08

Amtsärztliches Attest vor Einleitung einer Maßnahme als Voraussetzung für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 33 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die Aufwendungen für den Schul- und Studienaufenthalt eines Kindes in Schottland als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zum Schul- und Studienaufenthalt in Schottland. Der Klägerin entstanden hierfür in den Streitjahren (2002, 2003) Aufwendungen in Höhe von rund 26 000 € und 16 000 €, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.

Gegen die vom FG nicht zugelassene Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) als Zulassungsgrund geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob das Erfordernis eines vorherigen Gutachtens für die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bedeute, dass das Gutachten stets vor Beginn der Maßnahme vorliegen müsse.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung rechtfertigt im Streitfall nicht die Zulassung der Revision.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).

a) Der Senat hat zwar in neueren Beschlüssen Revisionen zu der Frage zugelassen, ob an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH festzuhalten ist, dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme, deren Berücksichtigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes begehrt wird, stets voraussetzt, dass vor Einleitung dieser Maßnahme ein amtsärztliches Attest erstellt wird (anhängig unter den Aktenzeichen VI R 17/09, VI R 18/09 nach Zulassung durch Senats-Beschlüsse vom VI B 135/08, VI B 136/08).

b) Auf diese Rechtsfrage kann im Streitfall indessen die Revision nicht gestützt werden. Denn wenn eine Entscheidung kumulativ auf mehreren Gründen beruht, von denen jeder für sich das Ergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Denn das FG hat seine klageabweisende Entscheidung kumulativ sowohl darauf gestützt, dass sich aus den vorgelegten Gutachten nicht ergebe, dass der Schulbesuch zur Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig gewesen sei, als auch darauf, dass „zudem” die vorgelegten Gutachten nicht die Anforderungen erfüllten, nämlich vor Einleitung der Maßnahme vorgelegt worden zu sein. Hinsichtlich der erstgenannten Begründung hat die Klägerin indessen keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht.

Fundstelle(n):
EAAAD-25202