BFH Beschluss v. - I B 16/09

Zulassung der Revision wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist, ob eine unentgeltliche Grundstücksübertragung durch eine mittelbar beteiligte Gesellschafterin einkommenswirksam zu erfassen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1992 errichtet. Alleinige Gesellschafterin ist die Wohnungsbaugesellschaft X-GmbH, deren Gesellschafter zunächst unmittelbar und nunmehr über zwei weitere Gesellschaften mittelbar das Land Y ist.

Auf Antrag von Y wurde der Klägerin im Streitjahr 1997 durch einen Vermögenszuordnungsbescheid das —zuvor im Eigentum von Y stehende— Betriebsgrundstück unentgeltlich zugeordnet. Dem war die Feststellung vorausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin einen —ursprünglich von Y geplanten— Kauf des Grundstücks durch die Klägerin nicht zuließ. Die Klägerin aktivierte das Grundstück (Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung: 716 000 DM) mit 1 DM und wies in dieser Höhe einen sonstigen Ertrag aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin das Grundstück zum Teilwert abzüglich der Absetzungen für Abnutzung mit einem Wert von 711 210 DM anzusetzen habe; dies führte nach dem Ansatz von Steuerrückstellungen zu einer Gewinnerhöhung von 370 167 DM. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht —FG— Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12 K 8287/06 B).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Für eine Darlegung dieser Voraussetzung reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschluss vom I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Soweit die Klägerin im Streitfall die Frage der Reichweite des „Näheverhältnisses” im Bereich einer verdeckten Einlage als rechtsgrundsätzlich einschätzt, fehlt es schon an der Klärbarkeit einer solchen Rechtsfrage, da tragender Grund für die Klageabweisung nach der Würdigung des FG die fehlende Veranlassung der Grundstücksübertragung durch das Gesellschaftsverhältnis ist.

3. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Bewertung des Grundstücks mit dem gemeinen Wert sei eine „offensichtlich falsche Rechtsanwendung”, kann dies nicht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-25186