BGH Beschluss v. - VIII ZB 101/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 21

Instanzenzug: LG Berlin, 67 S 177/08 vom AG Berlin-Köpenick, 14 C 113/06 vom

Gründe

Der Antrag der Klägerin, gemäß § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, hat keinen Erfolg.

1.

Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbelangt, kommt eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil hierüber nur das Berufungsgericht entscheiden könnte (vgl. RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, unter II 3, insoweit in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164).

2.

Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Senat angefallenen Gerichtskosten kann von deren Erhebung nicht abgesehen werden. Hierzu bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt jedoch voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist, der offen zutage tritt (, NJW-RR 2003, 1294; Beschluss vom - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230, unter 2; , unter II 1 a - [...]). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Klägerin bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumuten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Berufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO hätte überwinden können und müssen. Denn diesem hätte - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter den gegebenen Umständen voraussichtlich stattgegeben werden müssen, so dass gemäß § 249 Abs. 1 ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgehört hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-25171

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein