BGH Urteil v. - VI ZR 191/08

Leitsatz

[1] Zur Zulässigkeit der Darstellung einer spektakulären Straftat ("Kannibale von Rotenburg") in einem Spielfilm.

Gesetze: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 14 U 146/07 vom LG Kassel, 8 O 1854/06 vom

Tatbestand

Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als "Kannibale von Rotenburg" bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Nach Festnahme des Klägers im Dezember 2002 berichteten die Medien häufig und umfangreich über den Fall, der Kläger selbst gab dem Magazin "Stern" im Juli 2003 ein Interview, in dem er seine Gedankenwelt, den Tathergang und seine Motive schilderte. Er schloss zudem im Juli/August 2004 mit der S. Vermarktungs GmbH einen Vertrag über die "umfassende, exklusive und weltweite Verwertung" seiner Lebensgeschichte durch Herstellung einer DVD/Video, eines Buches, eines TV-oder Kinofilms, einer Musik-CD und begleitenden Fotomaterials. Das Buch erschien im September 2007 mit dem Titel "Interview mit einem Kannibalen".

Die Beklagte, ein in den USA ansässiges Unternehmen, das vornehmlich Kinofilme produziert, hat auf der Grundlage der Tat einen als "Real-Horrorfilm" beworbenen Spielfilm mit dem Titel "Rohtenburg" (englischer Titel "Butterfly - A Grimm Love Story") produziert. Im Vorspann des Films wird darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine von wahren Ereignissen inspirierte Geschichte handele; der Kläger wird im Film nicht namentlich genannt. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau der tatsächlichen Biographie und Person des Klägers und dem realen Geschehensablauf.

Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, den Film vorzuführen oder sonst in Verkehr zu bringen. Er ist der Auffassung, die Verwertung des Films "Rohtenburg" verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG). Der Eingriff sei nicht durch die der Beklagten zustehenden Grundrechte der Film- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG gerechtfertigt. Die Beklagte beruft sich auf die Kunstfreiheit und meint, ein Unterlassungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil der Kläger durch sein Verhalten gegenüber den Medien in die Verbreitung der Tat, der Tatumstände und seiner inneren Gedankenwelt eingewilligt habe.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

I.

Über die Revision war, da der Kläger trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81) .

II.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM 2008, 793 veröffentlicht ist, bejaht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, da er durch die untersagten Handlungen in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werde. Der Kläger sei als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar; diese Verletzungshandlung sei der Beklagten als Produzentin des Films zuzurechnen. Die Beklagte könne sich zwar auf die Kunst- und Filmfreiheit berufen, die Güter- und Interessenabwägung ergebe jedoch die Rechtswidrigkeit ihres Eingriffs: Der Film schaffe keine gegenüber der Figur des Klägers verselbständigte Kunstfigur, sondern stelle Person, Tat und Lebenssituation des Klägers im Wesentlichen detailgetreu ohne Verfremdung nach. Damit gebe der Film den Anspruch auf jegliche Fiktion auf. Er greife in sämtliche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Sphären ein. Zwar lasse sich hieraus allein noch kein Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber der Kunstfreiheit der Beklagten ableiten, denn die im Film dargestellten Lebens- und Tatumstände seien der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Der Persönlichkeitsschutz schließe aber die Darstellung von Person, Leben und Handeln des Klägers in einem Horrorfilm aus. Ein solcher Film lege den Schwerpunkt auf die Tat und deren Entwicklung und zeige deshalb ein verkürztes Persönlichkeitsbild. Die hiermit zugleich zwangsläufig verbundene Information des Zuschauers trete gegenüber dem Zweck der genretypischen Unterhaltung zurück. Der Film biete die typische Unterhaltung eines Horrorfilms, indem er den Zuschauer das makabre Verhalten des Täters miterleben lasse und hierdurch Entsetzen hervorrufe. Diese Reaktion werde nicht lediglich durch die dargestellte Tat, die aus sich heraus auch im Rahmen eines reinen Dokumentarfilms geeignet wäre, Grauen und Abscheu hervorzurufen, verursacht, sondern durch die gesamte Dramaturgie des Films in besonderem Maße gefördert. Der Film biete weder eine ausgewogene Darstellung der Geschehnisse, noch einen intellektuellen/psychologischen Erklärungsversuch einer unfassbaren Tat, sondern stelle die Person und die Beziehungen des Klägers sowie seine Tat in einer für das Genre des Horrorfilms typischen Weise dar. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers werde auch nicht dadurch relativiert, dass er selbst in die Öffentlichkeit getreten sei und seine Lebensgeschichte medial vermarkte. Hieraus folge nämlich nicht, dass sein Persönlichkeitsrecht derart gering einzustufen wäre, dass eine schwerwiegende Verletzung durch jedwede mediale Darstellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Die ungenehmigte Verwendung seiner Lebensgeschichte ohne ausreichende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stelle auch gegenüber einem Straftäter, der allgemein zur öffentlichen Darstellung bereit sei, einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Da der Film nicht vorrangig einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern der Unterhaltung eines an solchen Filmen interessierten Publikums diene, sei die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht auch nicht im Hinblick auf die Freiheit der Berichterstattung durch Film zu verneinen.

III.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 1004 BGB; er muss die Verbreitung des Films "Rohtenburg" hinnehmen. Eine rechtswidrige Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor. Dieses hat unter den besonderen Umständen des Streitfalls hinter der gemäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten zurückzutreten.

1.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kläger in der Hauptfigur des Films erkennbar und deshalb durch Vorführung und Verbreitung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

a)

Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch eine mediale Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand der Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Zuschauer- oder Adressatenkreises aufgrund der dargestellten Umstände hinreichend erkennbar wird (vgl. Senat , Urteil vom - VI ZR 122/04 -VersR 2005, 1403 f. m.w.N.).

b)

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in der Hauptfigur zu erkennen, nicht zu beanstanden. Bei seiner Beurteilung stützt es sich - von der Revision unangegriffen - auf eine Vielzahl von Übereinstimmungen zwischen Person, Lebensverhältnissen und Tat des Klägers und der Geschichte der Filmfigur. Diese lassen sowohl die mit dem Kläger vertrauten Personen, als auch die Leser der umfassenden Berichterstattung über die Tat zwingend aus der filmischen Darstellung auf den Kläger schließen.

c)

Der Kläger ist auch nicht so geringfügig betroffen, dass sein Persönlichkeitsrecht von vornherein zurücktreten müsste. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Auch wahre Darstellungen können das Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn ihre Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (BVerfGE 97, 391, 403 f. ; BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620 ; vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1192). Die Darstellung der vom Kläger begangenen Straftat im Genre eines "Horror"-Films ist insbesondere im Hinblick auf die Begleitumstände der Tat geeignet, das Persönlichkeitsbild des Klägers in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464 ; BVerfG, NJW 2006, 2835).

2.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte als Produzentin des Films Unterlassungsansprüche zustehen können. Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen beteiligt, so richtet sich der Unterlassungsanspruch grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang des Tatbeitrags gegen jeden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (Senat , Urteil vom - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524) .

3.

Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand, weil das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten rechtsfehlerhaft den Vorrang gegeben hat.

a)

Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt oder er den Eingriff zu dulden hat, ist für den zu beurteilenden Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden (vgl. - VersR 1999, 1250, 1251 , vom - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 und vom - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404 ; vgl. BGHZ 50, 133, 146 ; - NJW 1995, 3182; BVerfGE 30, 173, 195 ; 35, 202, 224 ; 81, 278, 291; BVerfG, NJW 2000, 2189).

b)

Der Film der Beklagten genießt den Schutz der gemäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit.

Auch wenn sich der beanstandete Film im Wesentlichen mit der Tat und der Person des Klägers beschäftigt, wird der Anspruch der Filmschaffenden deutlich, diese Wirklichkeit - etwa mit Mitteln der Dramaturgie - künstlerisch zu gestalten. Wegen der häufig unauflösbaren Verbindung von Anknüpfungen an die Wirklichkeit mit deren künstlerischer Gestaltung ist es nicht möglich, mit Hilfe einer festen Grenzlinie Kunst und Nichtkunst nach dem Maß zu unterscheiden, in dem die künstlerische Verfremdung gelungen ist. Denn Kunst und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus (BVerfGE 75, 369, 377) und der grundgesetzlich verbürgte Schutz hängt auch nicht von einer bestimmten künstlerischen Qualität des Werkes ab (Senat , Urteil vom - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1883 ; BVerfGE 75, 369, 377) .

Das Grundrecht betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" künstlerischen Schaffens (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 ; 36, 321, 331 ; 77, 240, 251; 81, 278, 292). Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind deshalb auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Die Beklagte als Produzentin des Films kann sich deshalb ebenfalls auf den Grundrechtsschutz berufen, weil der Film ohne Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte (vgl. Senat , Urteil vom - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404 ; vgl. BVerfGE 30, 173, 191 ; 36, 321, 331 ; 77, 240, 251; 119, 1, 22; BVerfG, NJW 2007, 3197, 3199; anders Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, I. 4. d) dd)).

c)

Die Freiheit der Kunst ist allerdings nicht schrankenlos gewährt. Anders als die Filmfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG) steht das Grundrecht der Kunstfreiheit ( Art. 5 Abs. 3 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. Senat , Urteil vom - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884 ; BVerfGE 67, 213, 228 ; 119, 1, 23; BVerfG, NJW 2001, 598). Auch der Künstler, der sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinander setzt, darf sich nicht über deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden (BVerfGE 67, 213, 228) . Das bedeutet jedoch nicht, dass die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks vorgenommen werden dürfte.

Je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seiner Person; umso weniger Anlass besteht dann auch, den Künstler hier rechtlich anders zu behandeln als den Kritiker, dem Art. 5 Abs. 1 GG nicht erlaubt, über den Kritisierten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf schädigen, in Umlauf zu setzen (Senat, BGHZ 84, 237, 239 ; vgl. Senat , Urteil vom - VI ZR 123/74 -NJW 1975, 1882, 1884) . Denn Meinung und Information können durchaus in Form künstlerischer Betätigung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 75, 369, 377) . In diesem Fall kann bei der Abwägung auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verfälscht wurde, welche Sphären die Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie für die Allgemeinheit hat und ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. Senat BGHZ 131, 332, 342 ; vgl. - VersR 2007, 1283, 1284 und vom - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; vgl. BVerf-GE 7, 198, 212; 101, 361, 391; vgl. EGMR, Urteil vom , Beschwerde Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, NJW 2004, 2647, 2649 Nr. 60 und Urteil vom , Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguendize gegen Georgien, Nr. 60 ff.) sowie ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung besteht (Senat, BGHZ 31, 308, 313 ; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, sie betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BGHZ 166, 84, 110 m.w.N.). Betrifft die Darstellung eine bereits abgeurteilte Straftat des Betroffenen, kommt es für die Abwägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat an (vgl. Senat , Urteil vom - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275 ; vgl. BVerfGE 35, 202, 232 ; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom , Beschwerde Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des Täters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233 ; BVerfG, NJW 2006, 2835; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Entscheidend ist, ob die betreffende Darstellung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 234 ; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 ; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

d)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält der beanstandete Film eine ausgeprägte Übereinstimmung zwischen dem Erscheinungsbild, dem Lebensweg und der Tat des Klägers und den Charakteristika der Hauptfigur und der Handlung des Films. Schon der Titel des Films "Rohtenburg" stellt den Bezug zum Kläger her. Die tatsächlich nachprüfbaren Merkmale der Filmfigur, die sich mit den weithin bekannten Merkmalen des Klägers decken, sind zahlreich und so charakteristisch, dass die vorhandenen Unterschiede daneben zurücktreten. Zwar handelt es sich bei "Rohtenburg" zweifellos um einen Spielfilm. Trotzdem gewinnt der Zuschauer aufgrund der fast völligen Übereinstimmung zwischen Film und Wirklichkeit die Überzeugung, dass unabhängig von der Einbettung in die erkennbar fiktive Rahmenhandlung Tat und Person des Klägers geschildert werden.

e)

Der Kläger ist durch diese Darstellung jedoch nicht so schwer in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.

aa)

Soweit das Berufungsgericht bei seiner Abwägung entscheidend darauf abstellt, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht so weit gehe, dass Person und Tat eines Menschen zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht werden dürften, kann seiner Beurteilung in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn die Kunstfreiheitsgarantie umfasst grundsätzlich auch die freie Themengestaltung und verbietet es, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsspielraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozess vorzuschreiben. Sie schließt auch die Wahl eines Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart ein (BVerfGE 30, 173, 190 f. ; 83, 130, 147) .

Der beanstandete Spielfilm erschöpft sich im Wesentlichen in der zutreffenden Schilderung der Lebensumstände des Klägers und seiner grausigen Straftat, die als solche bereits das Genre eines Horrorfilms nahe legt. Negative Verfremdungen oder Entstellungen macht der Kläger selbst nicht geltend. Die wahrheitsgemäße Darstellung ist in eine fiktive Rahmenhandlung eingebettet, so dass der Zuschauer die (ihm möglicherweise aus der sonstigen Berichterstattung bereits bekannten) Details nach und nach durch die Recherchen einer Studentin erfährt. Durch das Miterleben ihres sich steigernden Entsetzens wird der Betrachter emotional stark involviert, was - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - auch die sonstigen, Spannung erzeugenden Stilmittel wie die musikalische Untermalung oder die Rückblenden auf prägende Kindheitsereignisse bezwecken. Dabei dämonisiert der Film den Kläger nicht, sondern bemüht sich sogar um eine durchaus emphatische Darstellung. Dies sieht auch das Berufungsgericht, wenn es die Versuche der Studentin beschreibt, Antrieb oder Ursache des kannibalistischen Verhaltens des Klägers zu erklären. Mögen diese nach Meinung des Berufungsgerichts auch oberflächlich bleiben, ändert dies nichts daran, dass der Film keinesfalls die Subjektqualität des Klägers, seinen Achtungsanspruch als Mensch in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209, 228 ; 109, 279, 312 f.). Denn weder die wahrheitsgemäße Schilderung der grausigen Tat, noch ihre stilistische Verarbeitung sind darauf angelegt, die Handelnden zu verhöhnen, das dargestellte Leid zu verharmlosen, oder ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 87, 209, 228 ; vgl. BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959 ; BVerfG NJW 2003, 1303, 1304). Gewalttätigkeit in Filmen verletzt für sich genommen die Menschenwürde nicht (BVerfGE 87, 209, 229) .

bb)

Zwar ruft der Film das Fehlverhalten des Klägers auf besonders eindringliche, den Zuschauer emotional stark involvierende Weise erneut in Erinnerung, was eine gravierende Stigmatisierung des Klägers zur Folge haben kann und seine im Film dargestellte Persönlichkeit auf die Tat und ihre Entwicklung verkürzt (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff. ; BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1192; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306 f.). Deshalb kann der Film den Kläger sowohl durch seinen tatsächlichen Gehalt als auch durch seine konkrete Ausgestaltung erheblich belasten. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über seine Tat geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch seine Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f. ; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

cc)

Soweit der Film die Darstellung von intimen und sexuellen Details aus dem Leben des Klägers enthält, wird zwar der besonders schutzwürdige Kern der Privatsphäre berührt (vgl. BVerfGE 75, 369, 380) . Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung im Einzelfall hängt jedoch davon ab, ob der Vorgang nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfGE 80, 367, 374 ; 109, 279, 314, 319; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Ein hinreichender Sozialbezug besteht insbesondere - wie im konkreten Fall - bei Informationen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen. Über die entsprechenden Einzelheiten der Tat und der Person des Täters darf bei einer schweren und spektakulären Straftat grundsätzlich berichtet werden (vgl. Senat , Urteil vom - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985 ; vgl. BVerf-GE 35, 202, 230 f., 233; 80, 367, 375 ff.; 109, 279, 314, 319).

dd)

Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats kann sich darüber hinaus niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat ( und 404/02 - VersR 2004, 522, 524 und VersR 2004, 525, 526 , vom - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 , vom - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 80; BVerfGE 101, 361, 385 ; vgl. auch OLG Köln, AfP 1982, 181, 182 f.). Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person - etwa für den Abschluss von Exklusivverträgen über die Berichterstattung aus ihrer Privatsphäre - gewährleistet.

Im Streitfall hat der Kläger selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und Lebensumstände, mithin auch sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild bekannt gemacht (vgl. - VersR 1999, 1250, 1252 und vom - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 ; EGMR NJW 1999, 1315, 1318) , indem er durch ein Interview, die Veröffentlichung eines Buches und eines (anderen) Films detailliert seine Sicht von Tat und Tatumständen geschildert hat. Hierdurch verliert der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Film der Beklagten erheblich an Bedeutung, was das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Der Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG reicht nicht so weit, dass es dem Kläger einen Anspruch verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfGE 99, 185, 194 ; BVerfG, NJW 2000, 2189; BVerfG, NJW 2004, 3619 f).

Dass die Verbreitung der Darstellung insofern neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den nicht namentlich genannten Kläger oder seine Resozialisierung haben könnte (vgl. BVerfGE 35, 202, 234 f.) , ist nicht ersichtlich.

4.

Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und eine weitere Sachaufklärung somit nicht mehr erforderlich ist, kann der Senat aufgrund einer eigenen Abwägung abschließend selbst entscheiden. Diese führt im Streitfall dazu, dass der Kläger die Veröffentlichung und Verwertung des Films durch die Beklagte hinnehmen muss. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3576 Nr. 49
CAAAD-25165

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja