BGH Beschluss v. - IX ZB 84/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 60; InsO § 92; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: LG Lüneburg, 3 T 36/08 vom AG Lüneburg, 46 IN 6/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (, ZIP 2009, 529 ff).

Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemachten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.

Fundstelle(n):
PAAAD-25152

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein