BGH Beschluss v. - IX ZB 271/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 70; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: LG Würzburg, 3 T 2164/08 vom AG Würzburg, 1 IN 405/07 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders versteht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Ausschussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwerdegericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wollen.

Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewürdigt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmitglieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten andererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Presseerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an diejenigen Gläubiger, die den Rechtsbeschwerdeführer bereits mandatiert hatten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-25151

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein