BGH Beschluss v. - IX ZB 120/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 305 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I, 14 T 6167/08 vom AG München, 1506 IK 4350/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. , WM 2003, 2390, 2391 f; v. - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Verlangen des Insolvenzgerichts, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden. Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identität" des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit dem außergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht entbehrlich.

Der gerügte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
UAAAD-25146

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein