BGH Beschluss v. - IX ZB 119/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 3

Instanzenzug: LG Leipzig, 1 T 807/07 vom AG Leipzig, 406 IN 1759/04 vom

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom , ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 EUR eine Vergütung in Höhe von 10.522,18 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewähren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 EUR beantragte er einen Zuschlag von 10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf eine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens der Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, sofern seinem Vergütungsantrag im Übrigen stattgegeben werde.

Mit Schriftsatz vom teilte er mit, es sei eine weder angekündigte noch zu erwartende Zahlung von 33.051,77 EUR eingegangen, so dass ein neuer Schlussbericht einzureichen sei. Mit diesem legte er einen neuen Vergütungsantrag vor. Ausgehend von einer Teilungsmasse von nunmehr 60.512,30 EUR und einer Regelvergütung von 16.985,86 EUR beantragte er jetzt einen Zuschlag von insgesamt 50 %, nämlich 30 % für die mangelnde Mitwirkung des Liquidators und 20 % für den besonders schwierigen und zeitaufwändigen Verkauf des Immobilienvermögens. Zusätzlich beantragte er eine erheblich höhere Auslagenpauschale sowie die Festsetzung der anfallenden Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht hat ausgehend von einer Teilungsmasse von 60.512,30 EUR und einer Regelvergütung von 16.985,86 EUR einen Zuschlag von 10 % gewährt und die Vergütung auf 18.675,45 EUR festgesetzt zuzüglich einer gekürzten Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er seinen Antrag auf Erhöhung des Zuschlags auf 50 % weiterverfolgte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin einen Zuschlag von insgesamt 50 %.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.

1.

Das Beschwerdegericht hat nicht den von der Rechtsbeschwerde vermuteten nichtformulierten Obersatz aufgestellt, dass ein Insolvenzverwalter, der einen ihm an sich nach § 3 InsVV zustehenden Zuschlag wegen der geringen Masse nicht in voller Höhe geltend macht, auch dann an einem Erhöhungsverlangen gehindert sei, wenn sich später eine unerwartete Mehrung der Masse ergebe.

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verwalter in seinem ersten Antrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Liquidators einen Zuschlag von 10 % für angemessen erachtet und dass er für den später insoweit beantragten Zuschlag von 30 % keinerlei weitergehenden Beschwernisse vorgetragen hat. Allein den Umstand der Erhöhung der Teilungsmasse, die schon für sich zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung geführt hat, hat es nicht für eine Erhöhung des Zuschlags für ausreichend angesehen. Hinsichtlich dieses Zuschlags hatte der Verwalter in seinem ersten Antrag auch nicht geltend gemacht, wegen der geringen Masse auf einen höheren Zuschlag zu verzichten.

Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Verwalter kann den wegen der entstandenen Beschwernisse nach § 3 Abs. 1 InsVV angemessenen Zuschlag verlangen und gegebenenfalls die Begründung seines Antrages ergänzen. Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Beschwernisse in der besonderen Einzelsituation einen Zuschlag von 10 % für angemessen erachtet.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (, ZIP 2002, 1459, 1460; v. - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8).

Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde darüber hinaus darauf beruft, in der Literatur sei ein Zuschlag von 25 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierigkeit mit dem Schuldner erschwert werde (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 78 Stichwort Schuldner), kann dem nicht gefolgt werden. Die Höhe des Zuschlags ist selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden. Das sieht der Rechtsbeschwerdeführer im Grundsatz ebenso, denn er verlangt 30 %.

2.

Es mag sein, dass die Beschwerdeentscheidung den ungeschriebenen Obersatz aufgestellt hat, ein vom Verwalter erklärter Verzicht auf einen Zuschlag wegen des schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens sei wirksam, auch wenn der Verwalter den Verzicht widerrufen habe, bevor das Insolvenzgericht über den Vergütungsantrag entschieden habe. Hierauf beruht die Beschwerdeentscheidung aber nicht. Denn das Beschwerdegericht hat daneben, also unabhängig von dem Verzicht, festgestellt, dass insoweit ein Zuschlag nicht gerechtfertigt ist.

Auch diese Beurteilung birgt nicht die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben bei der Bemessung von Zuschlägen in sich. Das Beschwerdegericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Käuferin durch einen vom Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Makler vermittelt und der gesamte Immobilienbestand an eine einzige Käuferin veräußert wurde. Die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gehört gemäß § 159 InsO zu den Aufgaben des Verwalters, für den die Regelvergütung gezahlt wird. Ein Zuschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (, NZI 2009, 57 Rn. 10 m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt und besondere Erschwernisse in diesem Sinn nicht für gegeben erachtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-25145

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein