Zugang der Einspruchsrücknahme nach Verböserungsankündigung
Leitsatz
Die Absendung des Einspruchsrücknahme-Schreibens begründet keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis und reicht auch als
alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt ihres Zugangs.
Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Eingangsstempel-Datums genügen nicht zur Widerlegung der hohen Beweiskraft der öffentlichen
Urkunde.
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Einspruchsrücknahme vor der verbösernden Einspruchsentscheidung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine gesetzliche, sondern nur eine behördliche Frist
versäumt wird, wie die in der Verböserungsankündigung vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAD-25053
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2009 - 3 K 176/08
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