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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2461/08

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 227

Antrag auf Terminsverlegung

Leitsatz

Terminnot oder berufliche „Unabkömmlichkeit„ ist nicht zwingend ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 133 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2009 S. 2456
TAAAD-25035

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.06.2009 - 5 K 2461/08

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