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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3773/05 EFG 2009 S. 1356 Nr. 17

Gesetze: AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, AO § 59, AO § 61 Abs. 1

Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung

Leitsatz

  1. Die Bestimmungen in der Satzung über den nachfolgenden Verwendungszweck des Restvermögens bei Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks müssen so genau sein, dass eine anderweitige Verwendung nach der Satzung ausgeschlossen ist.

  2. Sie erfordern entweder die Angabe des Namens der steuerbegünstigten Körperschaft, der das Restvermögen für deren steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll oder die Angabe eines bestimmten, genau zu bezeichnenden steuerbegünstigten Verwendungszwecks.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1356 Nr. 17
VAAAD-25030

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2008 - 4 K 3773/05

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