Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung
Leitsatz
Die Bestimmungen in der Satzung über den nachfolgenden Verwendungszweck des Restvermögens bei Auflösung oder Aufhebung der
gemeinnützigen Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks müssen so genau sein, dass eine anderweitige
Verwendung nach der Satzung ausgeschlossen ist.
Sie erfordern entweder die Angabe des Namens der steuerbegünstigten Körperschaft, der das Restvermögen für deren steuerbegünstigte
Zwecke übertragen werden soll oder die Angabe eines bestimmten, genau zu bezeichnenden steuerbegünstigten Verwendungszwecks.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1356 Nr. 17 VAAAD-25030
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2008 - 4 K 3773/05
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