Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2999/07 Z
Anspruch auf Einreihung von Nagelschrauben in Kunststoffdübeln und von Kunststoffdübeln und Schrauben in Blisterverpackung
in die Unterpos. 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Verordnung Nr. 2658/87 EWG) i.R.e. zollrechtlichen Tarifierung
von Waren
Leitsatz
Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus Nagelschrauben in Kunststoffdübeln sowie Kunststoffdübeln und
Senkkopfschrauben in Blisterverpackung sind nach dem Bestandteil, welcher der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter
verleiht, nicht in die Unterpos. 3926 90 97 KN, sondern in die Pos. 7318 KN einzureihen.
Dabei ist mangels erheblicher Wertunterschiede und eines nach dem Erscheinungsbild der Zusammenstellung charakterbestimmenden
Bestandteils auf die Bedeutung der einzelnen Teile der Zusammenstellung für die Verwendung der Waren abzustellen.
Senkkopfschrauben verleihen als Befestigungselemente der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter.
Soweit dies für Nagelschrauben nicht gelten sollte, sind sie jedenfalls in Anwendung der AV 3c in diejenige in Betracht kommende
Position einzureihen, die in der KN zuletzt genannt wird.
Fundstelle(n): OAAAD-25028
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.08.2008 - 4 K 2999/07 Z
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