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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 1233/05 B EFG 2009 S. 1695 Nr. 20

Gesetze: UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 S. 1, UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1, UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 6, EStG § 17 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Veräußerungsgewinn i.S. d. § 17 EStG bei Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG gegen Erhalt eigener Aktien

Maßgeblichkeit der Bilanzierung der GmbH-Anteile mit dem Teilwert

Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995

Rückabwicklung der Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung vor Erhalt der Gegenleistung

Wirtschaftliches Eigentum an Aktien

Leitsatz

1. Bringt ein GmbH-Gesellschafter einen Teil seiner GmbH-Anteile gegen – im Zuge einer Kapitalerhöhung entstehende – Aktien in eine AG ein und bilanziert die AG die Anteile, über die sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat (Gewinnbezugsrecht, Zahlung des Barkaufpreises), – vertragswidrig – mit dem Teilwert, weil sie sich zur Zahlung des vollen Barkaufpreises für die GmbH-Anteile beim Fehlschlagen der Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Termin verpflichtet hat und behauptet das Wahlrecht gem. § 20 Abs. 2 UmwStG erst danach ausüben zu können, ist der von der AG gewählte Bilanzansatz für die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG maßgebend. Die Vereinbarung der Eintragungsfrist für die Kapitalerhöhung beeinflusst die Realisierung des Veräußerungsgewinns nicht.

2. Bilanziert die GmbH-Anteile gegen Hingabe eigener Aktien erwerbende AG die Aktien im Einbringungsjahr zu Teilwerten, kann bei einem Mangel des Erklärungsbewusstseins hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 die Willenserklärung allenfalls angefochten werden, wenn sich aus Sicht des FA die Bilanzierung der GmbH-Anteile als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt und die AG bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Ausübung des Wahlrechts i. S. d. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 aufgefasst werden würde.

3. Offen blieb, ob eine Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 generell ausgeschlossen ist (hier: fehlendes Erklärungsbewusstsein als Schutzbehauptung wegen möglicher Schadensersatzforderungen aufgrund vertragswidrigem Teilwertansatzes).

4. Ein Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Aktien i. S. d. § 17 EStG entsteht nicht, wenn zwar die GmbH-Anteile zivilrechtlich und wirtschaftlich übergegangen sind, das Veräußerungsgeschäft jedoch mit steuerlicher Rückwirkung rückabgewickelt wird, bevor die als Gegenleistung geschuldeten Aktien übertragen werden. Der Annahme der im Rückabwicklungszeitpunkt ausstehenden Gegenleistung steht nicht entgegen, dass die Aktien bereits im Aktienregister eingetragen sind, wenn die vertraglich erforderliche Depotgutschrift bis zur Rückabwicklung nicht erfolgt ist.

5. Sind Aktien, die ein GmbH-Gesellschafter als Gegenleistung für die Einbringung von GmbH-Anteile erhalten soll, noch nicht dem Depot gutgeschrieben worden, lässt sich wirtschaftliches Eigentum an den Aktien nicht durch die Übertragung des Gewinnbezugsrechts begründen, wenn die Übertragung entsprechender Stimmrechte aussteht.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1860 Nr. 35
EFG 2009 S. 1695 Nr. 20
GAAAD-25022

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.05.2009 - 7 K 1233/05 B

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