Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft nur bei sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung
und Zuführung neuen Betriebsvermögens
ohne Branchenwechsel ist allein das Anlagevermögen maßgebend, eine Erhöhung des Umlaufvermögens dagegen unschädlich
Leitsatz
1. § 8 Abs. 4 KStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zwischen der
qualifizierten Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht.
2. Ein solcher Zusammenhang ist nicht bereits deshalb gegeben, weil sich das Betriebsvermögen und die Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft
etwa drei Jahre nach der Übertragung der Geschäftsanteile vervielfacht haben, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zu der
Anteilsübertragung erkennbar wäre.
3. Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt bei Erhöhung des Umlaufvermögens infolge eigener wirtschaftlicher Tätigkeit der
Körperschaft nicht vor, wenn ein Branchenwechsel nicht gegeben ist. Maßgeblich ist in diesem Falle allein das Anlagevermögen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1450 Nr. 23 FAAAD-25018
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.05.2009 - 12 K 12197/08
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