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Rechtsprechungsüberblick: Offenlegung und Ordnungsgeld
I. Einleitung
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a Abs. 1 HGB sind zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet (§ 325 Abs. 1 HGB).
Die Offenlegungspflichten gelten auch in der Liquidation (so , n. v.; , n. v.). Eine finanziell schwierige Unternehmenssituation rechtfertigt das Versäumen der Einreichungsfrist nicht (so , n. v.). Die angespannte Liquiditätslage der Gesellschaft, die eine Beauftragung des Steuerberaters zur Erstellung des Jahresabschlusses nicht erlaubt, begründet nicht den Einwand eines mangelnden Verschuldens (so , n. v.). Eine solche Einlassung dürfte im Übrigen im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO nicht hilfreich sein, sondern ggf. den Staatsanwalt auf den Plan rufen.
II. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen ist nach der Rechtsprechung des