BMF - IV C 2 -S 6200/09/10001 BStBl 2009 I S. 851

Übergang der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund; Weitergeltung der bisherigen Verwaltungsanweisungen

Mit dem heutigen Tag ist nach dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom (BGBl. I S. 606) die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übergegangen.

Bezug nehmend auf § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes ordnet das BMF an, dass die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen auch nach dem Übergang der Verwaltungshoheit auf den Bund bis auf weiteres anzuwenden sind.

Das BMF bittet, die mit der Kraftfahrzeugsteuer befassten Landesbehörden entsprechend zu informieren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 2 -S 6200/09/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 851
StB 2009 S. 305 Nr. 9
StBW 2009 S. 10 Nr. 17
UVR 2009 S. 331 Nr. 11
KAAAD-24857