Übertragung der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;
Weitergeltung der bisherigen Verwaltungsanweisungen
Bezug:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom (BGBl. 2009 I S. 606) wurde die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen (vgl. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 3 GG n. F. sowie Artikel 108 Abs. 1 GG n. F.). Nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) bedient sich das für die Verwaltung der KraftSt zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der KraftSt im Zeitraum vom bis voraussichtlich der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden im Wege der Organleihe. Diese Behörden gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie die KraftSt verwalten.
Mit dem Bezugsschreiben ordnet das Bundesministerium der Finanzen an, dass die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen auch nach dem Übergang der Verwaltungshoheit auf den Bund bis auf weiteres anzuwenden sind.
FinMin NRW v. - S 6030 - 101 - V A 1
Fundstelle(n):
GAAAD-24854