Oberfinanzdirektion Hannover - S 2532 - 196 - StO 223

Vordrucke für die personelle Einkommensteuerveranlagung, die gesonderte – und einheitliche – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 und Abs. 3 EStG für 2008

Für die personelle Einkommensteuerveranlagung für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, die gesonderte – und einheitliche – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 und Abs. 3 EStG für 2008 werden folgende Vordrucke herausgegeben:


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1.
ESt 2 A
Einkommensteuer-Berechnungsbogen für unbeschränkt Steuerpflichtige
 
ESt 3 A
Einkommensteuerbescheid für unbeschränkt Steuerpflichtige
2.
ESt 2 G
Einkommensteuer-Berechnungsbogen für beschränkt Steuerpflichtige
 
ESt 3 G
Einkommensteuerbescheid für beschränkt Steuerpflichtige
3.
ESt 2 B
Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2008 und die Eigenheimzulage ab
2008
 
ESt 3 B
Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2008 und die Eigenheimzulage ab
2008
4.
ESt 3 B-FB
(Anlage zum Vordruck ESt 3 B) Feststellungsbeteiligte
5.
ESt 3 B-FE
(Anlage zum Vordruck ESt 3 B) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen
6.
ESt 3 B-FE V
(Anlage zum Vordruck ESt 3 B) Besteuerungsgrundlagen § 15a EStG
7.
ESt 4 B-FE
Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für
die Einkommensbesteuerung 2008 und die Eigenheimzulage ab 2008
8.
ESt 2 C
Feststellungsbogen für die gesonderte Gewinnfeststellung
 
ESt 3 C
Gewinnfeststellungsbescheid
 
ESt 4 C
Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung
9.
ESt 2 D
Feststellungsbogen über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags
 
ESt 3 D
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
10.
ESt 2 E
Feststellungsbogen § 2a EStG
 
ESt 3 E
Feststellungsbescheid § 2a EStG

Der folgende jahresneutrale Vordruck wurde überarbeitet:


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1.
ESt 5 A (2008)
Anfrage/Mitteilung bei getrennter Veranlagung

Die Überprüfung der folgenden jahresneutralen Vordrucke ergab aus Sicht der Vordruckkommission derzeit keinen Änderungsbedarf:


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1.
Anlage ESt 2 L/3 L (2002)
Gewinnermittlung nach § 13a EStG
2.
ESt 2 – 7 (2006)
Überwachungsbogen Gebäude
3.
ESt 5 B (2007)
Anfrage nach Besteuerungsgrundlagen
4.
Anlage U (2006)
für Unterhaltsleistungen

Die Vordrucke werden den Finanzämtern in einer geschätzten Anzahl zugehen.

Die Vordrucke ESt 2 A, ESt 3 A, ESt 2 G, ESt 3 G sowie ESt 2 C/3 C/4 C werden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr in Papierform aufgelegt und sind daher nur noch in Form einer StarOffice- bzw. OpenOffice-Vorlage im Vorlagenverzeichnis „Einkommensteuer_OFD” bzw. „Veranlagung_ESt_LSt” verfügbar.

Zu den Vordrucken bemerkt die OFD im Einzelnen Folgendes:

ESt 2 A

Die Abfrage des „Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG” in Zeile 2 (alt) wurde entfernt, da dieser ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 nicht mehr in Betracht kommen kann.

Aufgrund des Ergebnisses der Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter IV/2008 zu TOP 5 das Berechnungsschema nach R 2 EStG zu korrigieren, wurde der „Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, § 2a Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 2 AIG” von Zeile 45 nach Zeile 61a verschoben. Die Zeilenverweise der Zeile 49 waren daher entsprechend abzuändern.

In den Text der Zeile 50 wurde der einschränkende Hinweis eingearbeitet, dass eine Verlustübernahme nur noch aufgrund eines bis zum eingetretenen Erbfalls möglich ist; vgl. (BStBl 2008 I S. 809).

Aufgrund des Beschlusses der Prüfgruppe ESt/LSt I/2008 wurden die Zeilen 72 und 73 im Berechnungsschema des Vordrucks getauscht.

Die Zeilen 74 bis 86 wurden neu eingefügt. Damit wurde ein Vorschlag aus dem Vorjahr zur Berechnung der Altersvorsorgezulage aufgegriffen. Die ab VZ 2008 gültigen Höchstbeträge wurden in Zeile 86 aufgeführt.

In den Zeilen 106 und 109 wurde eine Textergänzung „– Berechnung mit Sondervordruck –” vorgenommen.

Die Abfragen zum Entlastungsbetrag nach § 32c EStG wurde entfernt (Zeilen 191 bis 196 alt), da diese letztmalig für den VZ 2007 anzuwenden waren.

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG wurde an die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom (BGBl. I S. 1912) und das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom (BGBl. I S. 3150) angepasst.

In Zeile 203 wurde ein Hinweis auf die anzuwendende Formel „§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG” aufgenommen.

Zeile 234 wurde nach dem Wort „Altersvorsorgezulage” um „lt. Zeile 84” ergänzt und die Fußnote 26 in Fußnote 25 geändert.

Der Bereich der Sonderausgaben in den Zeilen 500 bis 511 wurde nach dem Beschluss der Prüfgruppe ESt/LSt I/2008 neu sortiert. Dabei sind die Spenden nach § 10b EStG vor § 10 Abs. 1 EStG – ohne Vorsorgeaufwendungen – oder § 10c Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Außerdem wurde in der neuen Zeile 511 im Klammerzusatz der Höchstbetrag auf 5.000,00 EUR geändert.

In den Zeilen 522 und 532 wurde der Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze-West in der allgemeinen Rentenversicherung) angepasst und in den Zeilen 525 und 535 der Prozentsatz um 4 Punkte erhöht (§ 10c Abs. 2 Satz 4 EStG).

In den Zeilen 592 und 593 wurden die Höchstbeträge (Beitragsbemessungsgrenze-Ost in der allgemeinen Rentenversicherung) angepasst. Der Prozentsatz nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG war um 2 % auf 66 % zu erhöhen (Zeilen 597 und 645).

In Zeile 606 wurde der Text im Klammerzusatz entfernt und „It. Zeile 68 des Vordrucks ESt 1 A” ergänzt.

Die Texte der Zeilen 700, 712 und der Klammerzusatz der Überschrift zur Berechnung der Spenden wurden redaktionell geändert.

Der Text in Zeile 709 wurde geändert.

Die Zeilen 750 bis 772 (alt) konnten entfallen, da die Berechnung der abziehbaren Spenden und Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b EStG i. d. F. 2006 ab dem VZ 2008 nicht mehr benötigt wird.

In die Berechnung der „Steuer laut Sonderberechnung” in Abschnitt VI. wurde die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG neu aufgenommen.

Abschnitt „B. Weitere Begründung und Nebenbestimmungen” berücksichtigt den aktuellen Katalog der Vorläufigkeiten (vgl.   BStBl 2005 I S. 794 –, vom –  BStBl 2008 I S. 463 – und vom –  BStBl 2008 I S. 954 –). Dabei wurde folgender Vorläufigkeitstext neu aufgenommen:

„Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33 Abs. 2 EStG)”.

Die Fußnoten 29, 30, 44 und 48 bis 50 (alt) wurden gestrichen. Zum Teil mussten Zeilenverweise angepasst werden. Die übrigen Fußnoten wurden neu durchnummeriert.

Fußnote 9a wurde neu aufgenommen, in Fußnote 17 wurde der Zeilenverweis korrigiert.

Die Fußnoten 24 bis 26 wurden neu gestaltet. In Fußnote 31 wurde eine Textergänzung aufgrund des (BStBl 2008 II S. 375) vorgenommen. Fußnote 35 wurde textlich ergänzt.

Der Verfügungspunkt 16 (Spendenrücktrag) konnte entfallen, im neuen Verfügungspunkt 17 wurde ein Abfragefeld für den „Verlust i. S. d. § 19 Abs. 4 REITG” aufgenommen.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

ESt 3 A

Die im Berechnungsbogen „ESt 2 A” vorgenommenen Änderungen wurden im personellen Einkommensteuerbescheid nachvollzogen.

ESt 2 G

Die Abfrage des „Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG” in Zeile 2 (alt) wurde entfernt, da dieser ab dem VZ 2008 nicht mehr in Betracht kommen kann.

Mit dem UntStRefG 2008 (a. a. O.) wurden in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG die Worte „§ 20 Abs. 4 EStG” gestrichen. Der Sparer-Freibetrag ist daher beschränkt Steuerpflichtigen ab dem VZ 2008 zu gewähren, vgl. Zeile 21. In den neuen Zeilen 19 und 20 wurde daher auch das Wort „Einkünfte” durch „Einnahmen” ersetzt.

In den Text der Zeile 30 wurde der einschränkende Hinweis eingearbeitet, dass eine Verlustübernahme nur noch aufgrund eines bis zum eingetretenen Erbfalls möglich ist; vgl. (BStBl 2008 I S. 809).

In Zeile 41 wurde der Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze – West in der allgemeinen Rentenversicherung) angepasst und der Prozentsatz in Zeile 44 um 4 Punkte erhöht (§ 10c Abs. 2 Satz 4 EStG).

Aufgrund des Beschlusses der Prüfgruppe ESt/LSt I/2008 wurden die Zeilen 80 und 81 im Berechnungsschema des Vordrucks getauscht.

Die Abfragen zum Entlastungsbetrag nach § 32c EStG wurden entfernt (Zeilen 176 bis 181 alt), da diese letztmals für den VZ 2007 anzuwenden waren.

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG wurde an die Änderungen durch das UntStRefG 2008 und das JStG 2008 (a. a. O.) angepasst. Zusätzlich wurde in Zeile 179 ein Hinweis auf die anzuwendende Formel „§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG” aufgenommen.

Mit den Zeilen 196 bis 203 wurde der Ausweitung der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG durch das JStG 2008 (a. a. O.) auf Haushalte, die in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen, Rechnung getragen.

Die Zeilen 400 bis 422 konnten entfallen, da die Berechnung der abziehbaren Spenden und Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b EStG i. d. F. 2006 ab dem VZ 2008 nicht mehr benötigt wird.

In die Berechnung der „Steuer laut Sonderberechnung” in Abschnitt VI. wurde die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG neu aufgenommen.

Abschnitt „B. Begründung und Nebenbestimmungen” berücksichtigt den aktuellen Katalog der Vorläufigkeiten (vgl.   BStBl 2005 I S. 794 – und vom –  BStBl 2008 I S. 463 –).

Die Fußnoten 11 und 17 bis 20 wurden neu aufgenommen. Die alten Fußnoten 16, 17, 21 und 23 wurden gestrichen.

Der alte Verfügungspunkt 15 (Spendenrücktrag) konnte entfallen, im neuen Verfügungspunkt 16 wurde ein Abfragefeld für den „Verlust i. S. d. § 19 Abs. 4 REITG” aufgenommen.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

ESt 3 G

Die im Berechnungsbogen „ESt 2 G” vorgenommenen Änderungen wurden im personellen Einkommensteuerbescheid nachvollzogen.

ESt 2 B/3 B

Im Abschnitt „A. Feststellungen” konnten die bisherigen Zeilen 6 und 7 mit den Abfragen zum „Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG” ersatzlos entfallen, da dieser ab dem VZ 2008 nicht mehr in Betracht kommen kann.

Abschnitt „B. Begründung und Nebenbestimmungen” berücksichtigt den aktuellen Katalog der Vorläufigkeiten (vgl.   BStBl 2005 I S. 794 – und vom –  BStBl 2008 I S. 463 –).

Mit dem UntStRefG 2008 (a. a. O.) wurde in § 35 Abs. 1 EStG ein neuer Satz 5 eingefügt. Da im Abschnitt „C. Nachrichtliche Angaben für die Finanzämter” Angaben für Zwecke der Vorauszahlungen abgefragt werden, wurde hier eine neue Abfrage nach der „voraussichtlich tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG” eingefügt. Gleichzeitig wurde der Block, der die Vorauszahlungen betrifft, deutlicher hervorgehoben.

In Fußnote 1 wurde das Gesetzeszitat weiter konkretisiert in: „§ 5 Abs. 1 EStG”.

Fußnote 4 wurde neu aufgenommen.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

Anlage ESt 3 B-FB

Die Anlage wurde jahresneutral gestaltet.

Außerdem wurde die Schreibweise der Identifikationsnummer (IdNr.) angepasst.

Anlage ESt 3B-FE

Die Anlage wurde an die Änderungen in den maschinellen Feststellungsvordrucken angepasst.

In Zeile 4 wurde der Klammerzusatz geändert, wodurch dem Bearbeiter die Übernahme von Werten aus dem maschinellen Vordruck erleichtert werden soll.

Anlage ESt 3 B-FE V

Die Anlage wurde an die Änderungen in den maschinellen Feststellungsvordrucken angepasst.

Fußnote 2 wurde an die aktuelle Fassung der Anlage FE-K 1 angepasst.

ESt 4 B-FE

Die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung wurde entsprechend den Änderungen in den Vordrucken „ESt 3 B-FE” und „ESt 3 B-FE V” gestaltet.

In Zeile 4 wurde der Klammerzusatz geändert, wodurch dem Bearbeiter die Übernahme von Werten aus dem maschinellen Vordruck erleichtert werden soll.

ESt 2 C/3 C/4 C

In Abschnitt „A. Feststellungen” konnte die bisherige Zeile 5 mit den Abfragen zum „Im Gewinn 2007 enthaltener Gewinn i. S. d. § 14a Abs. 4 EStG” ersatzlos entfallen. Entfernt wurde in diesem Zusammenhang auch die Fußnote 2 (alt).

Abschnitt „B. Begründung und Nebenbestimmungen” berücksichtigt den aktuellen Katalog der Vorläufigkeiten (vgl.   BStBl 2005 I S. 794 – und vom –  BStBl 2008 I S. 463 –).

Mit dem UntStRefG 2008 (a. a. O.) wurde in § 35 Abs. 1 EStG ein neuer Satz 5 eingefügt. Im Abschnitt „C. Nachrichtliche Angaben für das Wohnsitzfinanzamt” wurde demnach eine Abfrage nach der „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG” und für Zwecke der Vorauszahlungen nach der „voraussichtlich tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG” eingefügt.

Der Text der Fußnote 2 (neu) wurde durch den Text „Ohne Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG” ersetzt.

In Fußnote 6 wurde die Formulierung „zu § 14a Abs. 4 EStG (vgl. Fußnote 2)” gestrichen und die Worte „anzurechnende fiktive Steuern nach DBA” aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Fußnote 6 um die Feststellung „Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG” ergänzt.

In Fußnote 7 wurde das Gesetzeszitat weiter konkretisiert in: „§ 5 Abs. 1 EStG”.

In Fußnote 8 wurden die Worte „Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter 2008” eingefügt.

Die Jahreszahlen wurden angepasst.

ESt 2 D/3 D

Der Vordruck wurde so gestaltet, dass er auch über den VZ 2009 hinaus verwendbar ist.

Die Schreibweise der Identifikationsnummer (IdNr.) wurde angepasst.

ESt 2 E/3 E

Der Vordruck wurde an den VZ 2008 angepasst.

ESt 5 A (2008)

Zusätzlich zu den bestehenden Steuernummernfeldern wurde jeweils ein Feld für die Eintragung der Identifikationsnummer nach § 139b AO aufgenommen.

Der Vordruck wurde so gestaltet, dass auch die Daten des Ehemannes an das für die Veranlagung der Ehefrau zuständige Finanzamt mitgeteilt werden können.

Unter den Angaben zu „Anderer Ehegatte” wurde die Angabe „Geburtstag” in „Geburtsdatum” geändert.

Bei den für die Ehefrau erforderlichen Angaben wurde im letzten Ankreuzfeld im Text „werden nach Durchführung der maschinellen Veranlagung des Ehemannes mitgeteilt”, das Wort „maschinell” gestrichen.

In der Kennzahlengruppe 150 bis 154 wurden zusätzlich die „Öffentlichen Ausbildungshilfen” mit der Kennzahl 126 aufgenommen.

Aufgrund des Prüfgruppenbeschlusses ESt/LSt I/2007 zu TOP 1.2 wurden zwei weitere Eintragungsmöglichkeiten aufgenommen. Dabei handelt es sich um die Abfragen „Aufteilung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Verhältnis der Aufwendungen auf gemeinsamen Antrag” mit der Kennzahl 163 und „Aufteilung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Verhältnis der Aufwendungen auf gemeinsamen Antrag” mit der Kennzahl 217.

Die Abfrage „Anteil an den abzugsfähigen Sonderausgaben” mit der Kennzahl 122 wurde gestrichen und in den Text zur Kennzahl 164 integriert, da Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nur nach einem gemeinsamen Aufteilungsschlüssel verteilt werden können.

Der Text zur Kennzahl 183 wurde um das Wort „nur” ergänzt.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2532 - 196 - StO 223

Fundstelle(n):
SAAAD-24850