Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1922.1.1-1/4 St32/St33

Anwendung der Grundsätze des (BStBl 2009 II S. …)

, das im BStBl I veröffentlicht wird.

Mit (BStBl 2009 II S. …) hat der BFH entschieden, dass

  1. die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG auch ertragsteuerlich insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen sei, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird,

  2. vgl. Anhang UmwStG Karte 9.1 ESt-Kartei

  3. vgl. § 4 Abs. 1 Karte 1.1 ESt-Kartei

Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat zur Anwendung der Grundsätze des (a. a. O.) Folgendes ergeben:

Die Entscheidung des BFH unter vorstehender Tz 1 widerspricht der unter Tz. 2b geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung im  = § 6 Abs. 1 Nr. 5 Karte 3.2 ESt-Kartei), wonach bei Buchung auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto eine verdeckte Einlage vorliegt.

Die Rechtsauffassung des BFH, wonach ein vollentgeltlicher Vorgang anzunehmen ist, wenn die Sacheinlage zum Teil auf dem Kapitalkonto und zum Teil auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gebucht wird, ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern die Rechtsauffassung des BFH für den Steuerpflichtigen zu einer Verschärfung gegenüber der bisher geltenden Auffassung der Finanzverwaltung führt, kann auf Antrag die bisherige Verwaltungsauffassung in Tz. 2b des (BStBl 2004 I S. 1190) für Übertragungsvorgänge bis zum weiterhin angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der das Wirtschaftsgut Übertragende und der Übernehmer des Wirtschaftsguts einheitlich verfahren und dass der Antragssteller damit einverstanden ist, dass die Anwendung der Übergangsregelung z. B. die Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG auslöst. Bei Anwendung der Übergangsregelung liegt, soweit eine Gegenbuchung teilweise auch auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, ein unentgeltlicher Vorgang (verdeckte Einlage) vor; ein entgeltlicher Vorgang liegt insoweit vor, als die Gegenbuchung auf dem Kapitalkonto erfolgt.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1922.1.1-1/4 St32/St33

Fundstelle(n):
JAAAD-24840