BFH Beschluss v. - VIII B 27/09

Keine Beiladung des Insolvenzschuldners im Finanzrechtsstreit des Insolvenzverwalters

Gesetze: FGO § 60, InsO § 55, InsO § 80

Instanzenzug:

Gründe

I. Über das Vermögen des Beschwerdeführers und Beiladungsprätendenten (Beschwerdeführer) ist am ... Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch danach führte der Beschwerdeführer seine Arztpraxis fort —auch nachdem die Gläubigerversammlung deren Schließung beschlossen hatte—, rechnete zunächst unmittelbar mit seinen Privatpatienten ab, vereinnahmte die diesbezüglichen Honorare und reichte für das Streitjahr (2003) und das Jahr 2004 Einkommensteuererklärungen mit vorläufigen Gewinnermittlungen ein. Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten flossen an den Insolvenzverwalter, den Kläger im hier zugrundeliegenden Klageverfahren (Kläger).

Erst später überließ der Beschwerdeführer dem Kläger seine sämtlichen Kontoauszüge. Dieser reichte eine eigene, überarbeitete Gewinnermittlung für die Einkünfte des Beschwerdeführers im Streitjahr ein mit einem ausgewiesenen Gewinn von rund 90 000 €. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte (das Finanzamt —FA—) einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. In einer dem Kläger übersandten Ausfertigung dieses Bescheides wurde die Einkommensteuer als Masseschuld geltend gemacht.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück. Im daraufhin angestrengten Klageverfahren hat der Beschwerdeführer seine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt.

Obwohl der Kläger und das FA hiergegen ausdrücklich keine Einwände erhoben haben, hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass eine einfache Beiladung ausscheide. Der Ausgang des Klageverfahrens berühre nicht die steuerlichen Interessen des Beschwerdeführers, der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Befugnis verloren habe, sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Der Kläger handele materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Masse, die im Rahmen seiner Befugnis vorgenommenen Rechtshandlungen wirkten unmittelbar für und gegen den Beschwerdeführer, auch über die Insolvenz hinaus. Solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen sei, sei der Beschwerdeführer kraft Gesetzes von der Teilnahme am Besteuerungsverfahren ausgeschlossen. Er sei deshalb nicht als anderer i.S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO anzusehen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass kein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO vorliegt. Im Ergebnis zu Recht hat das FG auch eine einfache Beiladung nach Abs. 1 der Vorschrift abgelehnt.

Wird wie hier ein Steueranspruch durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid als Masseverbindlichkeit geltend gemacht (vgl. dazu , BFH/NV 1994, 477; Kling/ Schüppen/Ruh, Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., Insolvenzsteuerrecht, Rz 25 b und 46; Frotscher in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 125 Rz 13; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251, Rz 71, m.w.N.), stehen dem Insolvenzverwalter die Rechtsschutzmöglichkeiten der Abgabenordnung (AO) und der FGO zu (vgl. Kling/Schüppen/ Ruh, a.a.O., Rz 6 und 25 b). Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist das Recht des Beschwerdeführers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen einschließlich des alleinigen Anfechtungs- und Klagerechts gegen Steuerbescheide (, BFH/NV 2006, 2091; Kling/Schüppen/Ruh, a.a.O., Rz 6, m.w.N.). Der Schuldner wird vom Insolvenzverwalter vertreten, soweit nicht ausnahmsweise die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO angeordnet ist (Kling/Schüppen/Ruh, a.a.O., Rz 6).

Die somit vom Insolvenzrecht nicht vorgesehene Beteiligung des Insolvenzschuldners an Rechtsstreitigkeiten, die der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Kompetenz führt, ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der FGO.

Ob der Rechtsauffassung des FG, wonach der Beschwerdeführer während des Insolvenzverfahrens von der Teilnahme am Besteuerungsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen und er deshalb kein „anderer” i.S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO sei, uneingeschränkt gefolgt werden könnte, kann dahingestellt bleiben (zu insoweit bestehenden rechtlichen Bedenken vgl. etwa Kling/ Schüppen/Ruh, a.a.O., Rz 2 und 24 c).

Jedenfalls fehlt es im Streitfall an den Voraussetzungen einer einfachen Beiladung. Zwar mögen die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die kommende Entscheidung des FG im Klageverfahren berührt sein, aber nicht die Interessen „nach den Steuergesetzen”, wie vom Gesetz gefordert.

Die zu Grunde liegende Klage richtet sich ersichtlich nicht gegen materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Regelungen oder Gesichtspunkte im angegriffenen Steuerbescheid. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Einkommensteuerschuld aus der Steuerfestsetzung für das Streitjahr den Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO zuzurechnen ist —wie der Beschwerdeführer meint— oder nicht – so der Kläger. Form und Umfang der Geltendmachung und Verwirklichung der Steueransprüche im Insolvenzverfahren bestimmen sich aber grundsätzlich nicht nach den Steuergesetzen, sondern nach dem Insolvenzrecht, das insoweit die AO verdrängt (Kling/Schüppen/Ruh, a.a.O., Rz 1, m.w.N. aus der Literatur). Auch wenn die Klage Erfolg haben sollte mit der Begründung, dass die Einkommensteuerschuld keine Masseverbindlichkeit ist, wird damit —in negativer Abgrenzung— eine Entscheidung nach den Maßstäben des Insolvenzrechts getroffen. Dass für Masseverbindlichkeiten geltende Normen der InsO (vgl. § 90 InsO) in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen und als solche dann der Anwendung der Vorschriften der AO nicht entgegenstehen, ist keine durch die Entscheidung des FG herbeigeführte Berührung der rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss ist nur abzusehen, wenn im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschlüsse vom IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604; vom VI B 57/03, BFH/NV 2005, 71).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1449 Nr. 9
DAAAD-24829