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Entgeltfortzahlung; | Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach § 4 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit fortzuzahlen. Maßgeblich ist dabei die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit. Ob eine von der vertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist i. d. R. über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tarifvertraglich geltende Arbeitszeit gearbeitet hat. Von der regelmäßigen Arbeitszeit abzugrenzen sind die nur gelegentlich anf...