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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 230/2006

Gesetze: AO §§ 110, AO §§ 169, AO §§ 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit wegen rückwirkender Ereignisse

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in die gesetzlich bestimmte Festsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um eine Handlungs- oder Erklärungsfrist, sondern um eine für das Verwaltungsverfahren verbindliche gesetzliche Frist handelt.

Nur eine rechtlich andere Beurteilung der den Steueranspruch begründenden Verhältnisse eröffnet nicht die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn keine Änderung der den ursprünglichen Steuerbescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte erfolgte.

Gerichtliche Entscheidungen zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung sind nachträglich entstandene Beweismittel; sie begründen kein rückwirkendes Ereignis. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann nicht als Auffangvorschrift unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten verstanden werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-24680

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.04.2009 - II 230/2006

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