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FG München Urteil v. - 14 K 4321/06 EFG 2009 S. 1510 Nr. 18

Gesetze: UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 1UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 1 Abs. 1

Vorsteuerabzug aus Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder

Leitsatz

1. Beschließt eine Genossenschaft, die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch aufbereitet, im Jahr der Vereinnahmung eines Grundstücksveräußerungspreises, neben der Auszahlung einer Dividende eine sich an der Milchliefermenge orientierende Rückvergütung, sind die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehbar, wenn die Rückvergütung als nachträgliche Erhöhung des vereinbarten Entgelts für Milchlieferungen zu beurteilen ist.

2. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückvergütung ist grundsätzlich auf die konkreten rechtlichen Beziehungen, nicht jedoch auf Höhe und Angemessenheit der Rückvergütung abzustellen.

3. Unerheblich ist auch, ob das Entgelt für die Rückvergütung aus dem operativen Geschäft der Genossenschaft stammt. Anders als die Verteilung des Reingewinnes – die wie im Streitfall durch die Ausschüttung einer Dividende erfolgen kann – richtet sie sich nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen und stellt keine Form der Gewinnverteilung dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 22
DStRE 2010 S. 942 Nr. 15
EFG 2009 S. 1510 Nr. 18
UStB 2009 S. 311 Nr. 11
JAAAD-24665

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FG München, Urteil v. 05.05.2009 - 14 K 4321/06

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