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FG München Urteil v. - 5 K 1657/07 EFG 2009 S. 1471 Nr. 18

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 16 Abs. 3, EStG 1997 § 34, EStG 1997 § 6 Abs. 5 S. 3, EStG 1997 § 52 Abs. 16, GewStG 1999 § 2 Abs. 1, GewStG 1999 § 7

Veräußerung der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage (Grundstück) 33 Monate nach Einbringung in Personengesellschaft führt zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn

Leitsatz

1. Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte.

2. Entsprechendes gilt für ein eingebrachtes Grundstück, das einzige wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft war, die im Rahmen eines „10-Punkte-Plans” des Einbringenden zur Reduzierung der Kapitalbindung in Sachanlagen gegründet wurde, und das zwei Jahre und neun Monate nach der Einbringung veräußert wurde. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang war im Streitfall von Bedeutung, dass das Grundstück kurzfristig vermietet war und der Einbringende mit 20 weiteren Grundstücken in gleicher Weise verfahren ist.

3. Die Veräußerung eines Grundstücks des Umlaufvermögens führt zu einem laufenden Gewinn, der auch der Gewerbesteuer unterliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 217/2009 (Grundstück gehört bei zumindest bedingter Veräußerungsabsicht zum Umlaufvermögen)
EFG 2009 S. 1471 Nr. 18
FAAAD-24662

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FG München, Urteil v. 30.04.2009 - 5 K 1657/07

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