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FG München Urteil v. - 12 K 4210/06 EFG 2009 S. 1544 Nr. 19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InVorG § 21b Abs. 1 InVorG § 21b Abs. 5 VermG § 7 Abs. 7 S. 2 VermG § 2 Abs. 1 S. 1 VermG § 18 VermG § 3 Abs. 1 S. 2 DMBilG§ 10 Abs. 1 DMBilG§ 52 Abs. 2 S. 2 DMBilG § 52 Abs. 2 S. 3

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen zur Abwehr von Restitutionsansprüchen Dritter nach dem Vermögensgesetz im Rahmen der Vermietungseinkünfte

Vereinfachte Rückübertragungen nach § 21b Investitionsvorranggesetz (InVorG) auch keine Anschaffungen

Leitsatz

1. Ist der Bescheid, mit dem ein vermietetes Grundstück nach dem Vermögensgesetz (VermG) auf die Berechtigte rückübertragen worden ist, von einem Dritten angefochten worden und ist nach einer schenkweisen Übertragung des Restitutionsanspruchs das Eigentum an dem Grundstück mit sofort vollziehbarem Investitionsvorrangbescheid nach § 21b InVorG auf die Töchter der Berechtigten übertragen worden, so sind die später anfallenden Aufwendungen zur Abwehr der von dem Dritten geltend gemachten Restitutionsansprüche (im Streitfall: im Rahmen eines Vergleichs beim Bundesverwaltungsgerichts vereinbarte Zahlungen an den Dritten sowie Übernahme aller Gerichts- und Anwaltkosten) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Die Rückübertragung nach § 21b InVorG ist einer Rückübertragung nach dem VermG in einkommensteuerlicher Hinsicht gleichzustellen und nach § 52 Abs. 2 DMBilG keine „Anschaffung”. Daher dürfen weder die Vergleichszahlungen noch eine Ablösezahlung nach § 18 VermG als Anschaffungskosten des Grundstücks behandelt werden; die AfA-Bemessungsgrundlage ist vielmehr nach § 10 Abs. 1 DMBilG zu ermitteln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 22
DStRE 2010 S. 922 Nr. 15
EFG 2009 S. 1544 Nr. 19
EStB 2010 S. 28 Nr. 1
KAAAD-24656

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FG München, Urteil v. 21.04.2009 - 12 K 4210/06

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