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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1733/08

Gesetze: AO § 193 Abs. 1AO § 194 Abs. 1 S. 3AO § 119 Abs. 1AO § 121 Abs. 1AO § 124 Abs. 1AO § 196BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2 BPO 2000 § 4 Abs. 3 S. 3

Bestimmtheit einer gegen eine GbR ergangenen Prüfungsanordnung

Zulässigkeit einer wiederholten Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb und Begründung der Prüfungsanordnung

Teilnahme eines Azubis an der Außenprüfung nicht zustimmungsbedürftig

Leitsatz

1. Eine als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige GbR ist als Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung durch die Angabe der von ihr selbst verwendeten Geschäftsbezeichnung, die sie von anderen personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet und überdies die Nachnamen ihrer beiden Gesellschafter enthält, eindeutig bestimmt.

2. Eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO bedarf auch im Falle einer Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb keiner weiteren Begründung als der bloßen Nennung dieser Vorschrift.

3. Auch bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben ist eine wiederholte Anschlussprüfung zulässig, ohne dass es dabei auf ein zu erwartendes Mehrergebnis ankäme.

4. Die Beauftragung eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung zur Ausbildung als eines von mehreren Außenprüfern bedarf nicht der der Zustimmung des Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung.

Fundstelle(n):
GAAAD-24653

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.03.2009 - 3 K 1733/08

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