Steuerrecht der Vereine
9. Aufl. 2009
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G. Sonstige Steuern
1. Grundsteuer
Literatur: Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl., Herne/Berlin 1995.
1.1 Allgemeines
1236 Die Grundsteuer ist wie die Gewerbesteuer eine Objektsteuer (Realsteuer), die in die Gemeindekasse fließt. Das Grundsteuerrecht weist daher zahlreiche Parallelen zum Gewerbesteuerrecht auf.
1237 Die Grundsteuer wird von der hebeberechtigten Gemeinde unbeschadet bestimmter Befreiungen von dem in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben. Ausgangswerte für die Besteuerung sind die Einheitswerte, die für die jeweiligen Steuergegenstände (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt werden. Die bisherige Einheitsbewertung des Grundbesitzes gilt also, abweichend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer, für die Grundsteuer weiter. Durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) – bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 6 v. T., bei Einfamilienhäusern 2,6 v. T. bzw. 3,5 v. T., bei Zweifamilienhäusern 3,1 v. T., sonst 3,5 v. T. – auf den Einheitswert ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Für die Grundsteuer in den neuen Bundesländern gelten für eine Übergangszeit Sonderregelu...