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NWB Nr. 29 vom Seite 2214

Das Spendenabzugsrecht

Anna M. Nolte

[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 2236Das Spendenabzugsrecht wurde seit wesentlich vereinfacht und großzügiger ausgestaltet, der sog. Übungsleiterfreibetrag wurde auf 2.100 € angehoben, ein weiterer Freibetrag von 500 € für ehrenamtlich Tätige eingeführt.

Allgemeine Förderzwecke

[i]Ausschluss extremistischer VereineVoraussetzung ist, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt.

[i]Ausdehnung auf Ausland, EU- und EWR-StaatenSteuerbegünstigte Zwecke dürfen auch im Ausland verwirklicht werden, wenn das der Förderung des Ansehens der BRD dient. Im KStG wurde die Gemeinnützigkeit auf EU- und EWR-Staaten ausgedehnt.

Gemeinnützige Zwecke

[i]Einheitlicher KatalogDer Katalog der steuerbegünstigten und der zuwendungsbegünstigten Zwecke wurde vereinheitlicht. Der gemeinnützige Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements wurde neu aufgenommen (§ 52 Abs. 2 AO).

Mustersatzung

[i]Mustersatzung im GesetzDie bisher als Anlage 1 zum AEAO zu § 60 bekannt gegebene Mustersatzung wurde mit dem JStG 2009 als Anlage 1 direkt in die AO aufgenommen.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

[i]Anhebung der BesteuerungsgrenzenDie Besteuerungsgrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie die Zweckbetriebsgrenze für...

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