BFH Beschluss v. - VIII B 210/08

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; kein allgemeines Verwertungsverbot; örtliche Unzuständigkeit bei einer Prüfungsanordnung führt nicht zur Nichtigkeit

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 195, AO § 125

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; , juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

aa) Nach diesen Maßstäben hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, „ob die von einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen zu einem in dem Verfahren gegen den aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen erlassenen Bescheid zu beachtenden Verwertungsverbot führen können”, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, nicht besteht. Im Steuerrecht besteht vielmehr nur ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die Prüfungsanordnung —oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktcharakter— erfolgreich angefochten hat bzw. der nach Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungs-Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO hat feststellen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, m.w.N.; vom VIII R 99/04, BFHE 218, 1, BStBl II 2008, 7). Im Streitfall hat der Kläger selbst eingeräumt, dass die Anfechtung der gegen ihn ergangenen Prüfungsanordnung unterblieben ist.

bb) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Rechtsfrage, ob die in der Prüfungsanordnung angegebene Beauftragung einer an sich örtlich unzuständigen Behörde durch die zuständige Behörde einen schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung führenden Mangel darstellt, wenn tatsächlich keine Beauftragung gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) vorliegt. Zum einen führt bei einer Prüfungsanordnung die örtliche Unzuständigkeit nach der Rechtsprechung des BFH nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit (, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483). Zum anderen folgt aus § 125 Abs. 1 AO, dass ein Verwaltungsakt nur dann nichtig ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dass das bei Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu verneinen ist, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH geboten. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des (BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649) beruft, lässt der Kläger außer acht, dass nach jener Entscheidung die von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung nur dann nicht den Ablauf der Verjährung hemmt, wenn die Rechtswidrigkeit der Beauftragung „auf Anfechtung hin” —also in einem gerade die Prüfungsanordnung als Streitgegenstand betreffenden Rechtsbehelfsverfahren oder anschließenden Klageverfahren— aufgehoben oder festgestellt wurde. Im Streitfall indes ist die Rechtswidrigkeit der Beauftragung gerade nicht festgestellt worden, weil der Kläger die nach seiner Auffassung rechtswidrige Prüfungsanordnung gar nicht angefochten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1396 Nr. 9
ZAAAD-24505