BFH Beschluss v. - VII R 32/08

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Über das Vermögen der zur Steuerberaterin bestellten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters wurde eine Vereinbarung mit den Gläubigern getroffen, derzufolge die Steuerberaterpraxis der Klägerin aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde und die Klägerin sich während einer 68 Monate langen Wohlverhaltensphase verpflichtete, einen Teil der Schulden aus ihren an den Insolvenzverwalter abgetretenen Gehaltsansprüchen für eine Geschäftsführertätigkeit bei einer Steuerberatungsgesellschaft zu begleichen.

Mit Bescheid vom…widerrief die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Steuerberaterkammer) die Bestellung der Klägerin. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vorgelegen hätten. Dass die Klägerin seinerzeit der Steuerberaterkammer mitgeteilt habe, dass die Einzelpraxis aus der Insolvenzmasse freigegeben worden sei und ein Insolvenzplanverfahren begonnen habe, reiche nicht aus, die aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Eine Aufhebung des Widerrufs komme auch nicht wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage in Betracht. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens sei der Vermögensverfall weiterhin zu vermuten. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Einen angenommenen und bestätigten Insolvenzplan gebe es nicht und eine Restschuldbefreiung sei weder erteilt noch angekündigt. Es stehe auch nicht fest, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nachhaltig gebessert hätten. Insoweit reiche die aufgrund der Vereinbarung mit den Gläubigern möglicherweise bestehende Aussicht auf eine Besserung der Vermögensverhältnisse nicht, denn die Klägerin habe nach dieser Vereinbarung fast sechs Jahre lang Zahlungen zu leisten, die sie nur aufbringen könne, wenn die prognostizierten Einnahmen und Ausgaben auch einträfen. Es sei ungewiss, ob der Klägerin die Bereinigung ihrer wirtschaftlichen Situation gelingen werde. Mit einem angenommenen und gerichtlich bestätigten Insolvenzplan sei die mit den Gläubigern getroffene Vereinbarung nicht zu vergleichen.

Mit ihrer Revision hat die Klägerin geltend gemacht, dass das FG den mit den Gläubigern vereinbarten Sanierungsplan, der sämtliche Regelungsinstrumente eines wirksamen Insolvenzplans enthalte, nicht hinreichend gewürdigt habe. Außerdem hat sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG gerügt.

Während des Revisionsverfahrens hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Steuerberaterkammer hat daraufhin den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 11, m.w.N.). Damit ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. , BFH/NV 2003, 785, m.w.N.).

Anders als die Klägerin meint, liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht vor, denn die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht nicht auf der seitens der Steuerberaterkammer erkannten Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage, die es nicht gestattet, den Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320). Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Bei der Ausübung dieses Ermessens bedarf es weder einer Sachaufklärung noch einer abschließenden Klärung ungeklärter Rechtsfragen; vielmehr genügt eine bloße summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).

Nach Ansicht des Senats entspricht es im Streitfall billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil ihre Revision, wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten, als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes wird ein Vermögensverfall des Steuerberaters (u.a.) vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Das FG hat daher zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters nach der Insolvenzordnung eintretenden Rechtsfolgen nicht geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, und dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90). Vielmehr muss die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sein. Ob dies erreicht worden ist, ist jedoch zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. der InsolvenzordnungInsO—) bzw. —im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO— bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans oder der Ersetzung der Zustimmung (§§ 308, 309 InsO) völlig ungewiss (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90, m.w.N.). Ob auch ohne das Vorliegen eines bestätigten Insolvenzplans Vereinbarungen mit den Gläubigern die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen, ist eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage des Einzelfalls.

Im Streitfall hat das FG die mit den Gläubigern der Klägerin getroffene Vereinbarung als mit einem angenommenen und gerichtlich bestätigten Insolvenzplan nicht vergleichbar angesehen, weil dieser —anders als jene Vereinbarung— nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO auch für Gläubiger gelte, die ihre Forderungen nicht angemeldet hätten, und er nach § 258 Abs. 1 InsO zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens führe, während der Abschluss des Insolvenzverfahrens der Klägerin nicht absehbar sei. Im Übrigen hat das FG geordnete Vermögensverhältnisse als nicht wiederhergestellt angesehen, weil die mögliche Bereinigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin durch die mit den Gläubigern getroffene Vereinbarung auf der unsicheren Prognose ihres künftigen Einkommens beruhe und daher ungewiss sei, und weil die Gläubiger auf längere Zeit unbefriedigt blieben. An diese tatsächliche Würdigung des FG wäre der Senat bei seiner Revisionsentscheidung gebunden gewesen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie durch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beeinflusst ist. Die Würdigung des FG ist möglich und nachvollziehbar begründet. Ob auch eine andere Würdigung in Betracht kommt, ist revisionsrechtlich nicht entscheidend.

Der gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mit dem Vorbringen der Revision, dass das FG die Angaben des Insolvenzverwalters zum bevorstehenden Schlusstermin mit Ankündigung der Restschuldbefreiung „nicht hinreichend bewertet” habe, nicht schlüssig dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1463 Nr. 9
DStR 2010 S. 135 Nr. 3
DStRE 2010 S. 389 Nr. 6
EAAAD-24496